VI. Die Verfahrensbeschreibungen

 

B. Die ostdeutschen Urteile – DDR-Justiz und NS-Verbrechen

VI. Die Verfahrensbeschreibungen

Zum leichteren Auffinden sind alle Verfahren sog. Tatkomplexen zugeordnet worden. In einem Tatkomplex werden NS-Tötungsverbrechen zusammengefasst, die untereinander – z.B. in dem Ziel, das mit der Tat verfolgt wurde, oder in den Umständen, unter denen sie begangen wurden – eine grosse Ähnlichkeit aufweisen.

Ein Verfahren kann unter mehrere Tatkomplexe fallen. So können z.B. bei Kriegsende begangene ‚Justizverbrechen‘ oder ‚Kriegsverbrechen‘ des öfteren auch als ‚Verbrechen der Endphase‘ betrachtet werden. Deshalb sind Verfahren erforderlichenfalls bei mehreren Tatkomplexen registriert worden

Es sind folgende Tatkomplexe gebildet worden:

Denunziation

Verrat an Behörden des Dritten Reiches oder an Parteidienststellen, soweit dieser Verrat zum Tode des Denunzierten geführt hat

Euthanasie

die im Rahmen des nationalsozialistischen Euthanasieprogramms begangenen Tötungsverbrechen

Frühe NS-Verbrechen

Verbrechen gegen politische Gegner vor, während und kurz nach der ‚Machtergreifung‘ vom 30. Januar 1933

Justizverbrechen

die im Rahmen der Rechtspflege von Richtern, Staatsanwälten oder anderen Justizbeamten begangenen Tötungsverbrechen

Kriegsverbrechen

Tötungsverbrechen unter Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Kriegsvölkerrechts, soweit diese Verbrechen Kombattanten und Kriegsgefangene betreffen

Massenvernichtungsverbrechen durch Einsatzgruppen

durch Einsatzgruppen verübte Verbrechen des Völkermords

Massenvernichtungsverbrechen in Lagern

in (Vernichtungs)Lagern verübte Verbrechen des Völkermords

Andere Massenvernichtungsverbrechen

sonstige Völkermordverbrechen

NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten

Tötungsverbrechen begangen in Haftstätten aller Art (KL, Gefängnis, ZAL, AEL, Kriegsgefangenenlager usw.), soweit sie keine Massenvernichtungsverbrechen sind

Schreibtischverbrechen

die verwaltungsmässige Vorbereitung und Organisation von NS-Tötungsverbrechen – ausgenommen Verbrechen, die dem Tatkomplex ‚Euthanasie‘ zuzuordnen sind

Verbrechen der Endphase

die bei dem Zusammenbruch des Dritten Reiches begangenen NS-Tötungsverbrechen

Andere NS-Verbrechen

die NS-Tötungsverbrechen, die nicht einer der vorstehend genannten Tatkomplexe zugeordnet werden konnten.

 

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