VI. Die Verfahrensbeschreibungen
B. Die ostdeutschen Urteile – DDR-Justiz und NS-Verbrechen
VI. Die Verfahrensbeschreibungen
Zum leichteren Auffinden sind alle Verfahren sog. Tatkomplexen zugeordnet worden. In einem Tatkomplex werden NS-Tötungsverbrechen zusammengefasst, die untereinander – z.B. in dem Ziel, das mit der Tat verfolgt wurde, oder in den Umständen, unter denen sie begangen wurden – eine grosse Ähnlichkeit aufweisen.
Ein Verfahren kann unter mehrere Tatkomplexe fallen. So können z.B. bei Kriegsende begangene ‚Justizverbrechen‘ oder ‚Kriegsverbrechen‘ des öfteren auch als ‚Verbrechen der Endphase‘ betrachtet werden. Deshalb sind Verfahren erforderlichenfalls bei mehreren Tatkomplexen registriert worden
Es sind folgende Tatkomplexe gebildet worden:
Denunziation
Verrat an Behörden des Dritten Reiches oder an Parteidienststellen, soweit dieser Verrat zum Tode des Denunzierten geführt hat
Euthanasie
die im Rahmen des nationalsozialistischen Euthanasieprogramms begangenen Tötungsverbrechen
Frühe NS-Verbrechen
Verbrechen gegen politische Gegner vor, während und kurz nach der ‚Machtergreifung‘ vom 30. Januar 1933
Justizverbrechen
die im Rahmen der Rechtspflege von Richtern, Staatsanwälten oder anderen Justizbeamten begangenen Tötungsverbrechen
Kriegsverbrechen
Tötungsverbrechen unter Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Kriegsvölkerrechts, soweit diese Verbrechen Kombattanten und Kriegsgefangene betreffen
Massenvernichtungsverbrechen durch Einsatzgruppen
durch Einsatzgruppen verübte Verbrechen des Völkermords
Massenvernichtungsverbrechen in Lagern
in (Vernichtungs)Lagern verübte Verbrechen des Völkermords
Andere Massenvernichtungsverbrechen
sonstige Völkermordverbrechen
NS-Gewaltverbrechen in Haftstätten
Tötungsverbrechen begangen in Haftstätten aller Art (KL, Gefängnis, ZAL, AEL, Kriegsgefangenenlager usw.), soweit sie keine Massenvernichtungsverbrechen sind
Schreibtischverbrechen
die verwaltungsmässige Vorbereitung und Organisation von NS-Tötungsverbrechen – ausgenommen Verbrechen, die dem Tatkomplex ‚Euthanasie‘ zuzuordnen sind
Verbrechen der Endphase
die bei dem Zusammenbruch des Dritten Reiches begangenen NS-Tötungsverbrechen
Andere NS-Verbrechen
die NS-Tötungsverbrechen, die nicht einer der vorstehend genannten Tatkomplexe zugeordnet werden konnten.
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