V. Die Bearbeitung der Urteile

 

B. Die ostdeutschen Urteile – DDR-Justiz und NS-Verbrechen

V. Die Bearbeitung der Urteile

Die Redaktion ist bei der Edition von dem Leitgedanken ausgegangen, dass eine wissenschaftlich zu verantwortende Veröffentlichung der Urteile grundsätzlich den unveränderten Textabdruck erfordert. Eine Wiedergabe der Urteile in der gekürzten Form, wie sie in amtlichen Sammlungen oder in juristischen Zeitschriften üblich ist, würde dem Werk mit Sicherheit das Interesse aller nicht-juristischen Wissenschaften nehmen. Aber auch der Rechtswissenschaft wäre mit einem gekürzten Abdruck der Urteile der Land- und Bezirksgerichte, wie sie bei der Veröffentlichung der Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten üblich ist, nicht gedient. Deshalb sind alle Entscheidungen grundsätzlich ungekürzt, unverändert und ohne Kommentar veröffentlicht worden.

Von diesem Prinzip sind folgende Ausnahmen gemacht worden:

1. Kürzung von Personennamen und dergl.

Hier hat die Redaktion im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten weitgehend die bei der Veröffentlichung der westdeutschen NSG-Urteile auf Anregung der westdeutschen) Landesjustizverwaltungen sowie des Bundesjustizministers getroffenen Massnahmen zum Schutze der Verfahrensbeteiligten übernommen.

a. Die Namen aller Zeugen und Sachverständigen wurden durch die Anfangsbuchstaben ersetzt. Das gleiche gilt für die Namen der Angeklagten, soweit sie nicht zum Tode oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.[16] Ausgenommen von dem Persönlichkeitsschutz durch Verwendung der Anfangsbuchstaben wurden nur Verfahrensbeteiligte, die zu dem verhältnismässig eng zu ziehenden Kreis der Personen der Zeitgeschichte gehören. Die Namen der Richter, die das Urteil erlassen haben, und die Namen der Staatsanwälte, Verteidiger und Urkundsbeamten, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, wurden ganz weggelassen. Ist in einem Verfahren dieselbe Person in mehreren Entscheidungen erwähnt, so wird sie immer mit denselben Anfangsbuchstaben gekennzeichnet. Werden in einem Urteil mehrere Personen erwähnt, deren Familiennamen mit demselben Anfangsbuchstaben beginnen, dann sind zur Unterscheidung die ungekürzten Vornamen hinzugefügt worden.

b. Bei sämtlichen Angeklagten sind die Angaben über den Wohnsitz, soweit sie über den Namen des Wohnortes hinausgingen, ersatzlos gestrichen worden. Nicht-rechtskräftige Teile eines Urteils wurden gestrichen, soweit das zum Schutze des Persönlichkeitsrechts erforderlich erschien und der betreffende Textteil für das Verständnis des Ganzen entbehrlich war. Textteile aus einem rechtskräftigen Urteil, die ehrenrührige Tatsachen aus dem Vorleben eines Angeklagten enthalten, sind ganz gestrichen worden. Wo das wegen des Zusammenhangs oder der Verständlichkeit des Urteils nicht möglich war, wurden die betreffenden Verfahrensbeteiligten unkenntlich gemacht, indem die Angaben zur Person, die eine Identifizierung ermöglichen könnten, weggelassen wurden.

Weggelassene Textteile werden, soweit sich nicht aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass sie generell ersatzlos gestrichen wurden, durch ... gekennzeichnet.

2. Schreibfehler und dergl.

Eindeutige Schreib- und Zeichensetzungsfehler sind verbessert worden, ohne dass dies durch eine Fussnote kenntlich gemacht wird. Ist ein Wort oder Satz in einem Urteil offensichtlich falsch verwendet worden, ohne dass es sich dabei eindeutig um einen Schreibfehler handelt, dann ist die betreffende Stelle des Urteilstextes verbessert worden. Der ursprüngliche Urteilstext ist in solchen Fällen in einer Fussnote vermerkt oder es sind die von den Bearbeitern hinzugefügte Textteile im Urteilstext zwischen den Zeichen « . , . » abgedruckt worden. Ist ein Wort oder Satz wahrscheinlich falsch verwendet worden, dann wird in einer Fussnote vermerkt, welche Fassung dem Sinn der betreffenden Stelle am besten zu entsprechen scheint. Die Bearbeiter haben sich dabei grösste Zurückhaltung auferlegt und eine Änderung grundsätzlich nur dann vorgenommen, wenn der Text sonst unverständlich gewesen wäre.

3. Erläuterungen des Urteilstextes

Worte oder Sätze, die ohne Erklärung nicht verständlich schienen, werden in Fussnoten erläutert. Bei der Beurteilung der Verständlichkeit wurde davon ausgegangen, dass der Benutzer das hier massgebliche Recht und die wesentlichen Ereignisse der Zeitgeschichte kennt oder doch jedenfalls die Möglichkeit hat, bei Bedarf die einschlägige Literatur zu Rate zu ziehen.

4. Fundstellen von Dokumenten

In einigen Entscheidungen sind die darin erwähnten Dokumente mit den entsprechenden Fundstellen in den Akten des betr. Verfahrens versehen. Da nur ein kleiner Teil der Urteile die Fundstellen der Dokumente in der Urschrift angibt, kann aus der Tatsache, dass ein Dokument nicht mit einer Fundstelle versehen ist, nur geschlossen werden, dass die Fundstelle in der Urschrift nicht angegeben worden ist – nicht jedoch, dass das Dokument in den Strafakten nicht vorhanden ist.

5. Veränderungen am äusseren Bild

An dem äusseren Bild der Urteile wurden geringfügige Veränderungen vorgenommen, soweit dadurch nicht der Sinn und die Bedeutung des Textes entstellt wurde, da ein Abdruck, der sich einer Faksimile-Veröffentlichung anzunähern sucht, für die Übersichtlichkeit und Brauchbarkeit der Sammlung ungeeignet erschien.

6. Keine Änderung der geographischen Namen

Die in den Urteilen verwendeten geographischen Namen sind aus Gründen der Authentizität wörtlich übernommen worden, auch wenn es sich um Bezeichnungen handelt, die während des zweiten Weltkrieges aus politischen Gründen eine deutsche Fassung erhalten hatten, z.B. ‚Gotenhafen‘ für ‚Gdynia‘ oder ‚Litzmannstadt‘ für ‚Lodz‘.


[16] Ist ihre Verurteilung nach 1990 in einem Rehabilitierungsverfahren für rechtsstaatswidrig erklärt worden, dann sind die Namen auch dieser Angeklagten gekürzt worden. Betroffen davon sind u.a. alle Verurteilte in den gemäss §1 (2) des Rehabilitierungsgesetzes vom 29.10.1992 für rechtsstaatswidrig erklärten Waldheimverfahren.

 

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