IV. Die Systematik der Veröffentlichung

 

B. Die ostdeutschen Urteile – DDR-Justiz und NS-Verbrechen

IV. Die Systematik der Veröffentlichung

1. Reihenfolge der Veröffentlichung

Die Verfahren sind chronologisch geordnet worden, wobei das Datum des in dem betr. Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils der Tatsacheninstanz massgeblich ist. Die so geordneten Verfahren sind mit den Nummern 1001 ff. versehen und rücklaufend numeriert worden: Das letzte in der DDR durchgeführte Verfahren – aus dem Jahre 1989/1990 – trägt somit die laufende Nummer 1001, das erste nach dem Krieg in Ostdeutschland durchgeführte Verfahren die Nummer 1839.[15] In dieser Folge sind die Verfahren auch in der Urteilssammlung DDR-Justiz und NS-Verbrechen veröffentlicht worden. Die einschlägigen Waldheimverfahren tragen die Nummer 2001 ff. Sie sind im letzten Band der Sammlung abgedruckt worden. Die in diesem letzten Band enthaltenen nachträglich aufgefundenen Verfahren tragen die Nummer 2101 und 2102 bzw. 2201-2203 (Waldheimverfahren).

Innerhalb eines Verfahrens wird das rechtskräftige Urteil der Tatsacheninstanz als erstes veröffentlicht. Unmittelbar an dieses Urteil, das sogenannte „Leiturteil“, schliessen sich in chronologischer Folge nach dem Tag des Urteilsspruchs die sogenannten „Folgeurteile“ an: die in dem betr. Verfahren ergangenen Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte (OLG, KG, OG), die zeitlich vor dem Leiturteil ergangenen (ganz oder teilweise aufgehobenen) Urteile der Tatsacheninstanz sowie etwaige Rehabilitierungsentscheidungen.

Die in einem Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen werden zusammen unter derselben Verfahrensnummer veröffentlicht, und zwar auch dann, wenn in einem Verfahren mit mehreren Angeklagten diese in verschiedenen Land- bzw. Bezirksgerichtsurteilen rechtskräftig abgeurteilt worden sind. Das ergibt sich insbesondere dann, wenn ein Urteil hinsichtlich einiger Angeklagten rechtskräftig, hinsichtlich anderer Angeklagten jedoch aufgehoben wurde und daraufhin insoweit eine weitere Entscheidung in der Tatsacheninstanz erfolgt ist.

2. Kennzeichnung der Entscheidungen

Das Leiturteil und ‚seine‘ Folgeurteile tragen alle dieselbe laufende Nummer des jeweiligen Verfahrens; ihre Kennzeichnung unterscheidet sich nur durch einen Buchstaben. Die Lfd.Nr. des Leiturteils erhält, soweit Folgeurteile vorliegen, immer den Buchstaben a (z.B. Lfd.Nr.1001a), die Folgeurteile die Buchstaben b, c, usw. Sind keine Folgeurteile vorhanden, dann wird das Leiturteil nur mit der Lfd.Nr. gekennzeichnet (z.B. Lfd.Nr.1025). Jedes Urteil trägt ausserdem – links oben auf der ersten Seite des Urteils – das Aktenzeichen des Gerichts.

In der Literatur und der Rechtsprechung werden die Urteile nach dem Gericht, dem Urteilsdatum und dem Aktenzeichen zitiert. In den Urteilsbänden sowie in diesem Register- und Dokumentenband wird das betr. Verfahren stets mit seiner Lfd.Nr. bezeichnet.

3. Rechtskraft

Über die Rechtskraft eines Urteils der Tatsacheninstanz informiert immer eine Fussnote. Gegen Rechtsmittelgerichtsentscheidungen gibt es grundsätzlich keine Rechtsmittel. Deshalb gibt es bei solchen Entscheidungen keine Fussnoten, es sei denn in den eher seltenen Fällen, dass die Entscheidung in einem Kassations-, Wiederaufnahme- oder Rehabilitierungsverfahren aufgehoben worden ist.

Bei 97 Verfahren konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie die Entscheidung der Tatsacheninstanz rechtskräftig geworden ist. Es konnten in diesen Verfahren zwar keine abschliessenden Rechtsmittelgerichtsentscheidungen ermittelt werden, jedoch war auf Grund von Hinweisen in den Strafakten nicht völlig auszuschliessen, dass eine solche Entscheidung ergangen ist. Bei der Veröffentlichung der Urteile der Tatsacheninstanz der betreffenden Verfahren wird darauf in einer Fussnote hingewiesen.

4. Verfahrensbeschreibung

Auf der jedem Verfahren vorausgehenden Seite sind jeweils die Lfd.Nr., der Tatkomplex, dem der Verfahrensgegenstand zuzuordnen ist, der Tatort, die Tatzeit und die bei dieser Lfd.Nr. veröffentlichten Urteile vermerkt.

Eine ausführlichere Beschreibung des Verfahrens finden Sie in den Verfahrensübersichten.

5. Gliederung der Urteile

Die meisten Urteile sind in mehrere Abschnitte unterteilt, die allerdings des öfteren nicht mit Überschriften versehen sind. Soweit möglich sind in solchen Fällen die entsprechenden Überschriften von den Bearbeitern eingesetzt worden. Fehlt eine Gliederung völlig, dann ist – bei umfangreicheren Urteilen – eine Gliederung mitsamt Überschriften von den Bearbeitern gefertigt worden; bei nur wenige Seiten umfassenden Urteilen ist darauf verzichtet worden. Von den Bearbeitern in das Urteil eingefügte Textteile sind mit den Zeichen « ...» gekennzeichnet worden.

Gliederung und Überschriften aller unter einer Verfahrensnummer veröffentlichten Urteile werden in einem dem jeweiligen Verfahren vorausgehenden Inhaltsverzeichnis abgedruckt.


[15] Die Nr.001-1000 werden für die westdeutschen Verfahren verwendet.

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