A. Die westdeutschen Urteile: Justiz und NS-Verbrechen
IV. Die Systematik der Veröffentlichung
1. Die Reihenfolge der Veröffentlichung
Landgerichtsurteile, die zumindest hinsichtlich eines Angeklagten rechtskräftig geworden sind, werden in chronologischer Folge nach dem Tag des Urteilsspruchs veröffentlicht. Unmittelbar an diese Urteile, die sogenannten „Leiturteile“, schliessen sich die sogenannten „Folgeurteile“ an. Folgeurteile sind:
a. die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte (OLG, KG, Bay.ObLG, OGHBZ, BGH), durch welche das Leiturteil rechtskräftig geworden ist;
b. die zeitlich vor dem Leiturteil in derselben Sache gegen den im Leiturteil rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten ergangenen, hinsichtlich ihm aber teilweise aufgehobenen Landgerichtsurteile, soweit eine Veröffentlichung zum Verständnis des Leiturteils erforderlich ist;
c. die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, die in derselben Sache vor dem Leiturteil ergangene Landgerichtsurteile ganz oder teilweise aufgehoben haben.
In dem in Band XXII aufgenommenen Ergänzungsteil sind die Urteile, die erst nach der Veröffentlichung des Bandes, im dem sie nach den oben erwähnten Richtlinien hätten abgedruckt werden müssen, zur Verfügung gekommen sind, veröffentlicht worden sowie die bis zum 1.Januar 1980 rechtskräftig gewordenen Wiederaufnahmeurteile.
2. Die Kennzeichnung der Entscheidungen
Die Leiturteile werden in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung mit einer laufenden Nummer (Lfd.Nr.) gekennzeichnet. Das Leiturteil und „seine“ Folgeurteile tragen dieselbe Lfd.Nr.; ihre Kennzeichnung unterscheidet sich nur durch einen Buchstaben. Die Lfd.Nr. des Leiturteils erhält, soweit Folgeurteile vorliegen, immer den Buchstaben a (z.B. Lfd.Nr.022a), die Folgeurteile die Buchstaben b, c, usw. Sind keine Folgeurteile vorhanden, dann wird das Leiturteil nur mit der Lfd.Nr. gekennzeichnet (z.B. Lfd.Nr.025).
In einigen Fällen ist über die Veröffentlichung eines Urteile entschieden worden, nachdem die Veröffentlichungsfolge – und damit die Lfd.Nr. – bereits festgelegt worden war. Solche Urteile sind mit einer erweiterten Lfd.Nr. gekennzeichnet, z.B. Lfd.Nr.031/1. Dieses Urteil ist dann zwischen Urteil Lfd.Nr.031 und Urteil Lfd.Nr.032 zu finden.
Jedes Urteil trägt ausserdem – links oben auf der ersten Seite des Urteils – das Aktenzeichen des Gerichts. Die Aktenzeichen der Landgerichtsurteile enthalten die Buchstaben KLs, soweit das Verfahren vor der Grossen Strafkammer des Landgerichts und Ks, soweit das Verfahren vor dem Schwurgericht beim Landgericht durchgeführt worden ist.
Die Aktenzeichen der Rechtsmittelgerichtsentscheidungen enthalten die Buchstaben Ss oder Ws (Oberlandesgericht), StS (Oberster Gerichtshof für die Britische Zone), StR oder GSSt (Bundesgerichtshof). Das Aktenzeichen des Bayerischen Obersten Landesgericht enthält keine Buchstaben.
In der Literatur und der Rechtsprechung werden die Urteile nach dem Gericht, dem Urteilsdatum und dem Aktenzeichen zitiert. In den Registern dieser Urteilssammlung wird das betr. Verfahren stets mit der Lfd.Nr. angegeben.
3. Verfahren mit einer und mit mehreren Lfd.Nr.
Ist in einem Verfahren nur eine Person angeklagt, dann sind alle Urteile geschlossen unter einer Lfd.Nr. veröffentlicht worden – vgl. das Zyklon-B-Urteil Lfd.Nr.415.
Die Urteile aus einem Verfahren mit mehreren Angeklagten werden jedoch manchmal unter verschiedener Lfd.Nr. veröffentlicht. Das ist dann der Fall, wenn mehrere Landgerichtsurteile ergangen sind, die hinsichtlich einiger Angeklagten rechtskräftig geworden, hinsichtlich anderer Angeklagten jedoch aufgehoben worden sind. Da Landgerichtsurteile, wenn sie hinsichtlich mindestens eines Angeklagten voll rechtskräftig geworden sind, als Leiturteile mit einer eigenen Lfd.Nr. chronologisch nach dem Urteilsdatum veröffentlicht werden, können in diesem Fall die in einem Verfahren ergangenen Urteile nicht geschlossen unter einer Lfd.Nr. veröffentlicht werden. Siehe dazu beispielhaft das Verfahren wegen der Penzbergermordnacht, Lfd.Nr.078, 208, 287 und 426.
Die Fussnoten, in denen zur Frage der Rechtskraft Stellung genommen wird, berichten für jeden Angeklagten durch welches Landgerichtsurteil das Verfahren gegen ihn rechtskräftig abgeschlossen worden ist. An Hand dieser Fussnoten können die einschlägigen Lfd.Nr. sowie der gesamte Verfahrensverlauf festgestellt werden.
4. Rechtskraft
Über die Rechtskraft eines Landgerichtsurteils orientiert eine Fussnote. Ist im Urteilstenor beim Namen des betr. Angeklagten nichts vermerkt, so ist das Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten ohne Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts (durch Fristablauf oder Zurücknahme des Rechtsmittels) rechtskräftig geworden.
Ist das Landgerichtsurteil hinsichtlich eines bestimmten Angeklagten durch die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts ganz oder teilweise aufgehoben bzw. rechtskräftig geworden, so ist das durch eine Fussnote im Urteilstenor beim Namen des betr. Angeklagten vermerkt worden.
Nicht-rechtskräftige Teile einer Entscheidung werden, soweit sie veröffentlicht werden, durch eine weitere Fussnote gekennzeichnet.
Gegen Rechtsmittelgerichtsentscheidungen gibt es keine Rechtsmittel. Deshalb gibt es bei solchen Entscheidungen keine Fussnoten, die über die Rechtskraft dieser Entscheidungen orientieren. Denn die Rechtskraft solcher Entscheidungen ist immer gegeben.
5. Verfahrensbeschreibung
Auf der jedem Leiturteil vorausgehenden Seite sind jeweils die Lfd.Nr., der Tatkomplex, dem der Verfahrensgegenstand zuzuordnen ist, der Tatort, die Tatzeit und die bei dieser Lfd.Nr. veröffentlichten Urteile vermerkt. Eine kurze Beschreibung des Verfahrensgegenstandes befindet sich im Inhaltsverzeichnis des jeweiligen Bandes.
6. Gliederung der Urteile
Die meisten Urteile sind in mehrere Abschnitte unterteilt. Auf der Seite vor dem Leiturteil sind auf Grund dieser Unterteilung Inhaltsverzeichnisse aller unter einer Lfd.Nr. veröffentlichten Urteile abgedruckt.
Soweit in den Urteilen die einzelnen Abschnitte nicht mit Überschriften versehen sind, sind im Inhaltsverzeichnis die entsprechenden Überschriften so weit wie möglich von den Bearbeitern eingesetzt worden.
Auf ein Inhaltsverzeichnis musste verzichtet werden, wenn im Urteil jegliche Unterteilung fehlt. Als Anhaltspunkt für die Gliederung solcher Entscheidungen kann dann nur die übliche Einteilung deutscher Strafurteile dienen. Sie beginnen an mit dem sog. Urteilstenor, in dem Angaben über den Angeklagten, das Gericht, das Urteilsdatum und die Entscheidung enthalten sind. Daran schliessen sich die ‚Gründe‘ an, die die Entscheidungsbegründung enthalten, die normalerweise wie folgt gegliedert ist:
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
Die Feststellung des Sachverhalts
Die Einlassungen des Angeklagten
Die Beweiswürdigung
Die rechtliche Würdigung
Die Strafzumessung und die Kostenentscheidung.
↑ Top