Einführung und Erläuterungen

 

Enstehung und Hintergründe des Projekts "Justiz und NS-Verbrechen" ergeben sich aus dem Vorwort des ersten Bandes der Sammlung westdeutscher Gerichtsentscheidungen aus dem Jahre 1968:

Seit dem Jahre 1945 haben vor Gerichten auf dem Territorium der heutigen Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Strafverfahren stattgefunden, die nationalsozialistische Straftaten zum Gegenstand hatten. Während die alliierten Gerichte ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet schon längst abgeschlossen haben, sind die Prozesse vor der deutschen Gerichtsbarkeit weitergegangen. Seit der Gründung der „Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen“ in Ludwigsburg im Jahre 1958 ist nicht nur die Zahl der Verfahren, die Ende der fünfziger Jahre ihren niedrigsten Stand erreicht hatte, wieder angestiegen, sondern auch der Umfang und die Bedeutung der Prozesse hat die Grössenordnung der wichtigsten Fälle aus den ersten Nachkriegsjahren erreicht und teilweise überschritten. Bei der heutigen Rechtslage werden die Prozesse wegen NS-Gewaltverbrechen, soweit sie den Tatbestand des Mordes erfüllen, bis in die achtziger Jahre hinein andauern. Alle übrigen Straftaten sind, falls die Verjährung nicht unterbrochen wurde, seit spätestens 1960 verjährt.

Bereits die geschichtliche Einmaligkeit einer solchen durch mehrere Jahrzehnte andauernden Reaktion der Justiz auf die in einem vorangegangenen Herrschaftssystem begangenen Verbrechen vermag die vorliegende Veröffentlichung zu rechtfertigen, denn sie erbringt den Nachweis, wie eine gewöhnliche Strafjustiz sich bemüht hat, mit aussergewöhnlichen Verbrechen unter aussergewöhnlichen Prozessumständen fertig zu werden.

Die Notwendigkeit einer solchen Veröffentlichung zur Erhaltung des wertvollen historischen Materials deutete sich bereits im Laufe der ursprünglich nur für private Forschungszwecke durchgeführten Sammlung der Entscheidungen an. Es stellte sich nämlich heraus, dass manche Urteile gar nicht mehr vorhanden waren und dass andere, insbesondere gerade solche von grösserer Bedeutung, infolge der schlechten Papierqualität der Nachkriegszeit und die bei häufiger Aktenversendung unvermeidlichen Beschädigungen teilweise unleserlich geworden waren. Weiter musste man befürchten, dass wichtige Akten trotz der grundsätzlichen Anordnung der Länder, Strafakten über Verfahren wegen NS-Verbrechen als „geschichtlich wertvoll“ aufzubewahren, in späteren Jahren vernichtet werden würden. Dadurch drohten auch die durch die Strafverfahren zutage geförderten historischen Erkenntnisse, die in manches Ereignis mehr Licht gebracht haben, als es dem Historiker je möglich gewesen wäre, der Forschung allmählich und unbemerkt verloren zu gehen.[1]

Den unmittelbaren Anlass für die Veröffentlichung der Entscheidungssammlung bildeten jedoch nicht diese historischen Erwägungen, sondern die Tatsache, dass der 46. Deutsche Juristentag vom September 1966 in Essen auf Grund der Vorarbeiten einer Sachverständigenkommission, die im April 1966 in Königstein zusammengetreten war, die Gesamtproblematik der Ahndung von NS-Verbrechen aufgegriffen und von der Rechtswissenschaft gefordert hat „die mit den NS-Gewaltverbrechen verbundenen Fragenkreise gründlich zu untersuchen“.[2] Damit war zugleich die Frage gestellt, auf welche Materialien derartige Untersuchungen gestützt werden sollten. Die Annahme, dass die wichtigsten Entscheidungen in den üblichen Sammlungen und Zeitschriften veröffentlicht werden würden, bewahrheitete sich nicht. Ein Kenner der Materie wie Herbert Jäger hat in seinem 1967 erschienenen Buch darauf hingewiesen, „dass bisher nur ganz ausnahmsweise Urteile des Bundesgerichtshofs in Verfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in die Amtliche Entscheidungssammlung aufgenommen oder in den Zeitschriften abgedruckt worden sind“; so sind „viele Urteile auch dann unveröffentlicht geblieben, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung waren“.[3]

Aber selbst wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollständig vorliegen würde, hätte man sich damit nicht im entferntesten begnügen können, da es bei der Problematik der NS-Verbrechen nur zum Teil um Rechtsfragen geht, während die historische Forschung vor allem an den Feststellungen interessiert ist, die sich in den Urteilen der Tatsacheninstanz finden. Sogar wichtigste Rechtsfragen, wie die in der Öffentlichkeit stark erörterte Strafzumessung, lassen sich nur an Hand der erstinstanzlichen Urteile studieren. Mann kann sich nicht vorstellen, wie die von der Königsteiner Sachverständigenkommission angeregte Untersuchung der „Probleme der Strafzumessung bei NS-Gewaltverbrechen, dargestellt im Rahmen einer Analyse bisher ergangener Urteile“ durchgeführt werden könnte, wenn die einschlägigen Entscheidungen der Landgerichte nicht zugänglich sind. Diese Urteile sind jedoch, abgesehen von wenigen Ausnahmen[4], nicht veröffentlicht und auch für den Forscher kaum vollständig und nur unter grossem Zeitverlust zu beschaffen. Herbert Jäger, der sich hauptsächlich auf die leichter zugänglichen Urteile aus den Jahren 1957 bis 1963 beschränkt hat, berichtet darüber folgendes: „Bei der Beschaffung der Urteile wirkte sich nachteilig aus, dass es bisher an einer Regelung über die wissenschaftliche Auswertung gerichtlicher Entscheidungen und Akten leider noch fehlt. Es ist begreiflicherweise für eine solche Untersuchung ausserordentlich ungünstig und hinderlich, wenn man auf die Bereitwilligkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte, Urteilsausfertigungen zur Verfügung zu stellen, angewiesen ist, eine Bereitwilligkeit, die zum grösseren Teil vorhanden war, in manchen Fällen jedoch fehlte“.[5]

Noch weit grössere Schwierigkeiten bereitete die Sammlung der Urteile aus den Jahren von 1945 bis 1953, die aus juristischen wie historischen Gründen jedoch nicht ausser acht gelassen werden durften. Hier konnte es unter Umständen Monate dauern, bis eine Urteilsabschrift zu beschaffen war. Nicht selten war die Urschrift mit den Akten an eine andere Justizbehörde versandt und war dort vorübergehend nicht auffindbar oder nicht entbehrlich. Es konnte ferner sein, dass eine Akte völlig unerwartet bei einer dritten Staatsanwaltschaft auftauchte, die wegen der schlechten Qualität der Urschrift keine Ablichtung oder wegen der Überlastung ihrer Kanzlei keine Abschrift fertigen lassen konnte, so dass das Urteil erst wieder an die zuerst mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft zurückgesandt werden musste.

(…)

Die Schwierigkeiten der Materialbeschaffung haben bereits zur Folge gehabt, dass der Fülle von Veröffentlichungen zu den Nürnberger Urteilen von 1946 bis 1949 nur ganz wenige Arbeiten gegenüberstehen, die sich mit der deutschen Rechtsprechung zu den NS-Verbrechen befassen. Eine von zahlreichen Teilnehmern geführte, fundierte wissenschaftliche Diskussion dieser Fragen, wie sie die Entschliessung des Essener Juristentags gefordert hat, findet zur Zeit weder in Deutschland noch im Ausland statt. Diese Entwicklung ist umso mehr zu bedauern, als die staatlich organisierten Gewaltverbrechen, ganz abgesehen von der Aktualität der damit verbundenen Rechtsfragen, keineswegs der Vergangenheit angehören, sondern die Menschheit mehr denn je bedrücken und beunruhigen, zumal der Schwebezustand zwischen Krieg und Frieden mit seiner ausserordentlichen Rechtsunsicherheit zu einer kaum mehr als ungewöhnlich empfundenen Erscheinung der Gegenwart geworden ist.

Auf Grund dieser Erwägungen haben sich die Redaktionsmitglieder zu Anfang des Jahres 1967 zusammengefunden, um die von C. F. Rüter in den Jahren 1962 bis 1965 am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg i.Br. und später am Seminarium Van Hamel der Universität von Amsterdam für private Forschungszwecke gesammelten, seit 1945 ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte wegen NS-Tötungsverbrechen in Form einer mit Erläuterungen und Registern versehenen Quellenedition zu veröffentlichen. Die Redaktion war sich dabei bewusst, dass ihr durch die Eigenart dieser Sammlung und die Art und Weise ihres Zustandekommens bei der Veröffentlichung gewisse Beschränkungen auferlegt waren.

1. Die einschlägigen Entscheidungen sind von dem Bundesminister der Justiz und von den Ministern und Senatoren der Justiz der deutschen Länder zunächst für eine private Forschungsarbeit zur Verfügung gestellt worden, mit der Auflage an den Bearbeiter „die Unterlagen vertraulich zu behandeln und in seiner Arbeit die Namen der beteiligten Personen nicht mitzuteilen und seine Angaben nach Möglichkeit so zu fassen, dass von Aussenstehenden kein Schluss auf die Identität der an den Verfahren beteiligten Personen gezogen werden könne“. Als der Plan der Veröffentlichung auftauchte, wurde die Genehmigung dazu von allen Ministern und Senatoren der Justiz erteilt mit der Massgabe, dass die Namen der Verfahrensbeteiligten durch die Anfangsbuchstaben zu ersetzen seien. Nur hinsichtlich derjenigen Personen, die in den betreffenden Verfahren zum Tode oder zu Zuchthausstrafen verurteilt worden waren, wurde eine vollständige Wiedergabe des Namens anheimgegeben.[6]

Die Redaktion hält diese Beschränkung für begründet; obwohl die historische Wissenschaft naturgemäss auf eine möglichst ungekürzte Veröffentlichung der Urteilstexte Wert legen muss, sind die berechtigten Interessen des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten zu wahren. Die Redaktion hat diesem Punkt in ihren Bearbeitungsrichtlinien besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

2. Die Sammlung umfasst nur Urteile, die auf Anklage wegen Tötungsverbrechen ergangen sind. Die Redaktion ist der Meinung, dass auch diese Beschränkung berechtigt ist. Eine Auswahl aus den gegen mehr als 12.000 Personen ergangenen Urteilen wegen NS-Straftaten aller Art ohnehin unerlässlich und angesichts dieser Notwendigkeit erschien die Beschränkung auf NS-Tötungsverbrechen als die beste Lösung. Die von der Sammlung erfassten Urteile wegen Mordes, Totschlags, Körperverletzung mit Todesfolge, Freiheitsberaubung mit Todesfolge, Rechtsbeugung mit Todesfolge, Kriegsverbrechen mit Todesfolge und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge betreffen die schwersten Fälle aus dem Gesamtbereich der NS-Straftaten. Wegen der verhältnismässig langen Verjährungsfrist lassen sich diese Verfahren ferner über eine gewisse Anzahl von Jahren verfolgen und es ist auch damit zu rechnen, dass es diese Verfahren sein werden, mit denen es die deutsche Justiz und das deutsche Volk noch lange zu tun haben wird. Auch für die historischen Wissenschaft dürften diese Urteile wegen der bei Tötungsdelikten besonders ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung zu den aufschlussreichsten Dokumenten gehören.

3. Die Sammlung enthält keine Urteile wegen NS-Tötungsverbrechen, die vor dem 1. September 1939 begangen worden sind. Diese Beschränkung hängt mit der Abgrenzung des Forschungsvorhabens zusammen, für das die Urteile ursprünglich gesammelt wurden. Dadurch scheiden namentlich die im Rahmen der Machtergreifung, anlässlich der sog. Röhmrevolte, während der Ausschreitungen im November 1938 („Kristallnacht“) und in den Konzentrationslagern vor 1939 begangenen Verbrechen aus. Die Redaktion bedauert diese Beschränkung, hält sie aber für unumgänglich, da eine Sammlung der auf die Zeit von 1933 bis 1939 bezüglichen Urteile nach den bisher gemachten Erfahrungen mehrere Jahre erfordert hätte, wenn sie Anspruch auf Vollständigkeit erheben wollte. Angesichts der Dringlichkeit der Veröffentlichung des vorliegenden Materials glaubte die Redaktion diese Verzögerung nicht in Kauf nehmen zu sollen.

(…)

Die Redaktion hat es als ihre Hauptaufgabe angesehen, Richtlinien für die Bearbeitung der Urteile und die Systematik der Veröffentlichungen aufzustellen. Sie ist dabei von der Überzeugung ausgegangen, dass eine wissenschaftlich zu verantwortende Urteilspublikation grundsätzlich den unveränderten Textabdruck erfordert. Eine Wiedergabe der Urteile in der gekürzten Form, wie sie in amtlichen Sammlungen oder in juristischen Zeitschriften üblich ist, würde dem Werk mit Sicherheit das Interesse aller nicht-juristischen Wissenschaften nehmen. Aber auch der Rechtswissenschaft wäre mit einem gekürzten Abdruck der Urteile der Landgerichte, wie sie bei der Veröffentlichung der Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten üblich ist, nicht gedient. Die Interessen des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten hat die Redaktion in ihren Richtlinien zu wahren gesucht.

Die Bearbeitung (und damit auch die evtl. Kürzung) der zu veröffentlichenden Urteile blieb auf der Grundlage und im Rahmen dieser Richtlinien ausschliesslich den Bearbeitern überlassen, die nach eigenem Ermessen vorgehen konnten. Von keiner Seite ist auf ihre Entscheidung mittelbar oder unmittelbar eingewirkt worden. Den Bearbeitern ist auch von den deutschen Behörden kein einziges zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil vorenthalten worden. Eine Ausnahme bilden lediglich vier Urteile des Kammergerichts aus den Jahren 1947 und 1948, die sich nicht im Besitze der Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland befinden und über deren Überlassung bisher noch nicht entschieden werden konnte. In der Hoffnung, dass die langjährigen Bemühungen um diese Urteile, deren Veröffentlichung systematisch betrachtet nach dem Landgerichtsurteil vom 11.11.1947 (Lfd.Nr.34) erfolgen sollte[7], in Kürze zu der Überlassung dieser Urteile führen werden, ist der erste Band dieser Serie auf die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 12. November 1947 ergangenen Landgerichtsurteile beschränkt worden.

(…)

Die Genugtuung, die die Redaktion über das Zustandekommen dieses Werkes empfindet, wird überschattet durch den unerwarteten Tod ihres hervorragenden Mitglieds, des Hessischen Generalstaatsanwalts Dr. Fritz Bauer. Der Verstorbene hat sich bereits, bevor der Gedanke einer Veröffentlichung aufkam, mit der ihm eigenen Energie bei der Sammlung der Urteile helfend eingesetzt. Seit Februar 1967 gehörte Dr. Bauer der Redaktion an, an deren Beratungen er starken Anteil genommen hat. Den Bearbeitern war er bei der Lösung der im Laufe der Vorbereitungen entstandenen Schwierigkeiten und Probleme mit seinen grossen menschlichen und fachlichen Qualitäten ein hochgeschätzter und nie versagender Freund und Ratgeber. Dr. Bauer hat niemals einen Zweifel darüber gelassen, dass die Veröffentlichung der Urteile und die Art und Weise, wie sie verwirklicht werden sollte, in seinem Sinne waren. Die Redaktion ist der Überzeugung, dass das jetzt vorliegende erste Ergebnis ihrer Bemühungen in Gestalt des die Reihe eröffnenden Bandes seine Zustimmung gefunden hätte.

Der Redaktion ist es ein Bedürfnis, auch im Namen der Bearbeiter allen denen aufrichtigen Dank auszusprechen, die durch ihre Hilfe zu dem Zustandekommen dieser Veröffentlichung beigetragen haben. Wir erlauben uns, vor allem die nachfolgenden Personen und Institutionen anzuführen:

den Bundesminister der Justiz

die Minister und Senatoren der Justiz der Länder der Bundesrepublik Deutschland

die Leiter und Mitarbeiter der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg

die Alexander von Humboldt-Stiftung

die Deutsche Forschungsgemeinschaft

die Nederlandse organisatie voor zuiver-wetenschappelijk onderzoek (Z.W.O.)

die Mitarbeiter des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg i.Br. und des Seminariums Van Hamel der Universität von Amsterdam

Professor Dr. Jürgen Baumann, Tübingen

Dr. Thomas Berberich, Bad Godesberg

Regierungsdirektor Albrecht Götz, Bonn

Besonders hervorzuheben ist die Hilfe, die von den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten der Bundesrepublik Deutschland bei der Sammlung des Materials gewährt worden ist. Die Staatsanwaltschaften haben seit 1963 den nicht abreissenden Strom von Urteilsanforderungen, Anfragen und Rückfragen mit unendlicher Mühe, grosser Sachkunde und gleichbleibender Geduld erledigt. Die Veröffentlichung ist zu einem grossen Teil ihre Arbeit und ihr Verdienst. (...)

 

Amsterdam, 1968


[1] So der historische Sachverständige, Prof. Dr. Hans Buchheim, April 1967 im Frankfurter Euthanasieprozess ./. Dr. Aquilin Ullrich u.A.

[2] Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages, Band II, Teil C, „Probleme der Verfolgung und Ahndung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen“. (München/Berlin, 1967), Seite C 10.

[3] Herbert Jäger, Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. (Olten/Freiburg i.Br., 1967), S.16.

[4] So sind drei Urteile – der Landgerichte Bonn, Bayreuth und Hanau – veröffentlicht in: Van Dam, H.G. und Giordano, R, (Hrsg.), KZ-Verbrechen vor deutschen Gerichten. Frankfurt/M., 2.Aufl., 1966.

[5] Jäger, Verbrechen, S.15.

[6] Bei den den nach 1965 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (veröffentlicht in den Bänden 23 ff.) musste bei der Kürzung der Namen der Angeklagten – auf Grund der geänderten gesetzlichen Lage und der entsprechenden Auflage der Landesjustizverwaltungen – restriktiver verfahren werden: nur die Namen der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten konnten noch ungekürzt wiedergegeben werden (Ausgenommen Personen der Zeitgeschichte sowie diejenigen Verurteilten, deren (spätere) Verfahren bereits in den Bänden I-XXII mit voller Namensnennung erwähnt wurden.).

[7] Diese Urteile, die 1968 im Besitze der Justiz der DDR vermutet, von ihr aber nicht zur Verfügung gestellt wurden, konnten auch nach 1990 nicht erworben werden. Sie blieben unauffindbar.

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