Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.526a LG Karlsruhe 20.12.1961 JuNSV Bd.XVIII S.69

 

Lfd.Nr.526a    LG Karlsruhe    20.12.1961    JuNSV Bd.XVIII S.85

 

Ende gefunden.

 

Es wurden somit in Dünaburg auf Anordnung des Angeklagten E. und auch teilweise in seiner Anwesenheit wenigstens 480 (150, 80, 200, 50) Juden allein aus rassischen Gründen erschossen.

 

4. Erschiessungen in Rositten

 

Von Dünaburg aus rückte das EK 1b weiter nach Rositten vor, und zwar das Vorkommando unter dem Angeklagten H. etwa am 7./8.7. und das Gros am 10.7.1941. In Rositten fanden z.Zt. des EK 1b zwei Exekutionen statt: Die eine von ihnen am 16.7. in Anwesenheit des Angeklagten Ku., damals SS-Obersturmführer, die andere an einem nicht bekannten Tage zuvor in Anwesenheit des Angeklagten K., damals SS-Hauptsturmführer. Die Hauptverhandlung hat jedoch zu keinen sicheren Feststellungen dahin geführt, ob diese beiden Exekutionen ebenfalls wie die anderen hier beschriebenen von Kowno und Dünaburg vor dem Hintergrund des Judenvernichtungsbefehls auf Anordnung oder wenigstens mit der fördernden Billigung des Angeklagten E. oder der Angeklagten K. und Ku. geschehen sind.

 

II. Beweiswürdigung: Kowno - Dünaburg (Angeklagter E.)

 

1. Einlassung des Angeklagten E.

 

Der Angeklagte E. räumt ein, von dem sogenannten "Barbarossabefehl" und vor allem aber von dem Judenvernichtungsbefehl Hitlers am ersten Tage in Kowno (28.6.1941) von Brigadeführer Dr. Stahlecker Kenntnis erhalten zu haben. Danach habe er, E., mit seiner Einheit auf dem Vormarsch alle Juden zu erfassen und zu vernichten gehabt. Er habe diesen Befehl auch für sich für verbindlich gehalten.

Dagegen bestreitet der Angeklagte E., diesen Befehl in Kowno, Dünaburg oder Rositten befolgt zu haben. Das EK 1b habe dort weder auf seine Anordnung noch mit seiner Billigung Judenerschiessungen allein aus rassischen Gründen durchgeführt; gleichwohl könne er seine früheren Kommandoangehörigen, die als Zeugen anderes ausgesagt hätten, keiner Lüge strafen. Möglicherweise zu seiner Zeit in Kowno geschehene Judenexekutionen seien vielmehr auf Anordnung des Führers des Einsatzkommando 3, des Standartenführer Jäger, des Untersturmführers Hamann vom EK 3 oder auf Anordnung eines ihm nicht mehr namentlich bekannten Führers eines anderen Kommandos durchgeführt worden. Möglicherweise in Dünaburg vorgekommene Judenexekutionen seien hingegen auf Befehl des SS-Hauptsturmführers Liebram vom Einsatzkommando 2 geschehen. Wenn aber tatsächlich von seinem Kommando Judenexekutionen durchgeführt worden sein sollten, so hätten seine Leute nicht ohne ausdrücklichen Befehl für den Einzelfall dazu gehandelt; er selbst könne sich jedoch nicht erinnern, Befehle dazu gegeben zu haben.

Diese Einlassung des Angeklagten E. ist durch die Hauptverhandlung widerlegt. Die unter II.1. und 2. beschriebenen Exekutionen in Kowno und Dünaburg sind zur Überzeugung des Gerichts erwiesen.

 

2. Die Exekutionen von Kowno

 

a. Die Exekutionen I.2.a. und b. haben die Zeugen Me. und Fe. glaubhaft und überzeugend geschildert. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Bekundungen, auch an der nach §60 Ziff.3 StPO unbeeidet gebliebenen Aussage des Zeugen Me., zu zweifeln. Me. hat mit aller Bestimmtheit in allen seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und mit der gleichen Sicherheit auch in der Hauptverhandlung bekundet, dass E. bei der Exekution zugegen war.

Das ist auch deshalb besonders überzeugend, weil Me. auch noch die Verhaltensweise von E. bei der Exekution anzugeben vermag und sich nicht nur an dessen blosse Anwesenheit erinnert. Was der Angeklagte E. dem Untersturmführer Burkhard im einzelnen zugerufen hat, hat der Zeuge nicht mehr bekunden können. Darauf kommt es auch nicht an. Hätte E. die Erschiessung unterbinden wollen, dann wäre ihm das als