Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.526a LG Karlsruhe 20.12.1961 JuNSV Bd.XVIII S.69

 

Lfd.Nr.526a    LG Karlsruhe    20.12.1961    JuNSV Bd.XVIII S.83

 

Kommando in E.s Anwesenheit hatte antreten lassen.

 

Somit wurden in Kowno auf Anordnungen und auch teilweise in Anwesenheit des Angeklagten E. wenigstens 185 (10, 75, 100) Juden allein aus rassischen Gründen erschossen.

 

3. Erschiessungen in Dünaburg

 

Der Angeklagte E. befolgte den Befehl, auf dem Vormarsch alle Juden zu erfassen und zu vernichten, aber auch in Dünaburg, einer lettischen Stadt ostwärts der litauisch-lettischen Grenze.

Das Hauptkommando des EK 1b hatte Dünaburg am 6. oder 7.7.1941 erreicht, während das schon am 3.7. in Kowno aufgebrochene Vorkommando unter dem Angeklagten H. bereits etwa am 5.7. in Dünaburg eingetroffen war und dort in einer Seifenfabrik Quartier gemacht hatte; es verliess Dünaburg kurz nach dem Eintreffen des Hauptkommandos in Richtung Rositten.

Nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung sind in Dünaburg in der Zeit vom 6./7. - 10.7.1941 nachfolgende Judenerschiessungen durch das vom Angeklagten E. geführte EK 1b durchgeführt worden, deren genaue Zeitpunkte und deren zeitliche Reihenfolge jedoch nicht mehr genau festzustellen waren.

 

a. Eine Erschiessung fand an einem Morgen in einem parkähnlichen Gelände am Stadtrand von Dünaburg statt. Neben anderen Kommandoangehörigen waren an ihr die Zeugen Zi. und Gro., damals SS-Oberscharführer bzw. SS-Hauptscharführer, wie auch der Angeklagte E. selbst und der Zeuge Fe. als E.s Fahrer beteiligt. Der Exekution war tags zuvor eine Judenfestnahmeaktion durch das EK 1b vorausgegangen. Den Kommandoangehörigen war aufgegeben worden, gruppenweise in einem Stadtteil von Dünaburg, in dem sich noch Juden befanden, die Häuser nach allen männlichen Juden zu durchsuchen und diese festzunehmen. Um auch jeweils die von Juden noch bewohnten Häuser zu finden, waren ihnen ortskundige Letten mitgegeben worden. Die so festgenommenen Juden wurden sodann an einen Sammelplatz oder auch ins Gefängnis verbracht. Ihre Zahl konnte nicht mehr ermittelt werden.

Tags darauf fand dann die obengenannte Erschiessung von jüdischen Männern statt. Wahrscheinlich hat es sich hierbei um die tags zuvor Festgenommenen gehandelt, mit Sicherheit hat das jedoch nicht mehr festgestellt werden können.

 

Der Zeuge Gro. hatte mit noch anderen Kommandoangehörigen die Häftlinge vom Gefängnis aus truppweise zu dem etwa 250-300 m entfernten Exekutionsgelände zu führen. Dort wurden sie an einem Sammelplatz, der durch Buschwerk von der eigentlichen Erschiessungsstelle getrennt war, sich aber in Hörweite zu ihr befand, bis zur Erschiessung festgehalten. Der Zeuge Zi. dagegen befand sich innerhalb des parkähnlichen Geländes unmittelbar an der Erschiessungsstelle. Er war dem Erschiessungskommando zugeteilt worden, das aus ca. 5-6 Kommandoangehörigen für jede der beiden dafür ausgehobenen Gruben von ca. 2.5 x 6 - 8 x 1 m bestand. Die Häftlinge wurden sodann gruppenweise zur Hinrichtungsstelle geführt, stets soviel, wie es Schützen waren. Sie wurden mit Pistolen durch Genickschuss erschossen und fielen in die Gruben. Die auf ihre Erschiessung jeweils wartenden Juden haben das Pistolenschiessen gehört; für sie war es unzweifelhaft, dass auch sie sogleich erschossen werden würden. Es sind hierbei wenigstens 150 Juden vernichtet worden.

Wer diese Exekution geleitet hat, hat die Hauptverhandlung nicht sicher erwiesen. Vor allem konnten keine sicheren Feststellungen darüber getroffen werden, ob der Angeklagte H. der Leiter oder bei ihr oder der vorausgegangenen Festnahmeaktion wenigstens beteiligt gewesen ist. Der Angeklagte E. dagegen war bei der Exekution jedenfalls vorübergehend anwesend. Er hatte sich von seinem Fahrer, dem Zeugen Fe., morgens zu diesem parkähnlichen Gelände fahren lassen; er war vor dem Buschwerk, was das Innere dieses Geländes umschloss, ausgestiegen und dann zum Erschiessungsplatz gegangen, von wo er nach etwa 1/2 - 1 Stunde wieder zurückkehrte.

 

b. Eine andere Exekution von Juden, an der u.a. Angehörigen des EK 1b auch der Zeuge