Justiz und NS-Verbrechen Bd.XL

Verfahren Nr.813 - 830 (1974 - 1976)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.830a LG Hamburg 09.03.1976 JuNSV Bd.XL S.823

 

Lfd.Nr.830a    LG Hamburg    09.03.1976    JuNSV Bd.XL S.823

 

(90) 2/75

 

Im Namen des Volkes

 

 

In der Strafsache gegen

 

1.) Wilhelm Eickhoff 423, geboren am 12.März 1921 in Haddenhausen,

2.) Josef Aig. 424, geboren am 16.September 1908 in Kühnham,

 

wegen Mordes,

 

hat dass Landgericht Hamburg, Grosse Strafkammer 20 - Schwurgericht - in der Sitzung vom 9.März 1976 für Recht erkannt:

 

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte Eickhoff wegen Mordes an mindestens fünfzig Menschen zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Jahren;

der Angeklagte Aig. wegen Beihilfe zum Mord an mindestens fünfzig Menschen zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Ihnen wird für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie, soweit sie freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

 

 

GRÜNDE425

 

A. Feststellungen

 

I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten

 

1. Eickhoff

 

Der Angeklagte Wilhelm Eickhoff wurde am 12.März 1921 in Haddenhausen, Kreis Minden, geboren. Sein Vater stellte in Hausarbeit Zigarren her und betrieb daneben eine Landwirtschaft von etwa 2½ ha. Der Angeklagte hat noch fünf Geschwister. Zu den drei davon heute noch lebenden und zu seiner Mutter besteht ein guter familiärer Kontakt.

 

423 Hinsichtlich Eickhoff rechtskräftig durch Urteil des BGH vom 23.2.1978, 4 StR 660/77, Lfd.Nr.830b mit der Massgabe, dass der Strafausspruch geändert und Eickhoff zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16.4.1980, 1 BvR 505/78, Lfd.Nr.830c zurückgewiesen.

424 Dieses Urteil ist hinsichtlich Aig. rechtskräftig. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt bzw. zurückgenommen.

425 Im Urteil fehlende Überschriften sind der dem Urteil beiliegenden Urteilsgliederung entnommen worden.