Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659b BGH 27.10.1969 JuNSV Bd.XXVI S.821

 

Lfd.Nr.659b    BGH    27.10.1969    JuNSV Bd.XXVI S.821

 

2 StR 636/68

 

Im Namen des Volkes

 

 

In der Strafsache gegen

 

1. den ehemaligen Kriminalsekretär und jetzigen Rentner Karl Schul. aus Düsseldorf, geboren am 9.September 1902 in Eberswalde bei Berlin,

2. den Kraftfahrer und Automechaniker Anton Streitwieser aus Köln-Rath-Heumar, geboren am 3.Juli 1916 in Surheim bei Laufen/Oberbayern,

 

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

 

Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 22.Oktober 1969 in der Sitzung vom 27.Oktober 1969 für Recht erkannt:

 

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 30.Oktober 1967 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit erwachsenen - ausscheidbaren - notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

 

GRÜNDE 146

 

A. « Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt »

 

I. « Schul. »

 

Der Angeklagte Schul. war Leiter der politischen Abteilung im Konzentrationslager Mauthausen. Dieser Abteilung oblag die Registrierung und - falls für erforderlich gehalten - die Vernehmung der neu eintreffenden Häftlinge sowie die Anlegung und Führung von Personalakten für die Häftlinge. Ferner fungierte Schul. als SS-Gerichtsführer und Standesbeamter.

 

1. Im Juni 1944 misshandelten er und andere Angehörige der politischen Abteilung einen polnischen Häftling, der wegen Geschlechtsverkehrs mit einer deutschen Frau in das Konzentrationslager eingeliefert worden war, anlässlich einer Vernehmung so lange, bis dieser regungslos am Boden lag.

 

2. Am 6. und 7.September 1944 wurden auf Befehl des Lagerkommandanten im Steinbruch des Konzentrationslagers 47 alliierte Fallschirmagenten beim Tragen schwerer Steine über eine 186stufige Treppe zu Tode gehetzt. Der Angeklagte war damit einverstanden und vertuschte, wie er vorher zugesagt hatte, in seiner Eigenschaft als SS-Gerichtsführer die Tötungen dadurch, dass er falsche Tatberichte erstellen und weiterreichen liess, nach denen die Agenten bei Fluchtversuchen erschossen worden sein sollten.

 

146 Die hier angegebenen Seitenzahlen des Landgerichtsurteils sind die Seitenzahlen dieses Bandes (JuNSV Bd.XXVI). Sie wurden von den Bearbeitern entsprechend geändert.