Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.820
sind. Unter diesen Umständen kam nur die Verhängung einer Zuchthausstrafe unter Versagung mildernder Umstände gem. §228 StGB als schuldangemessene Sühne in Betracht.
Unter Berücksichtigung der eingangs aufgeführten allgemeinen Strafmilderungsgründe hielt das Gericht eine Strafe von (6) sechs Jahren Zuchthaus für angemessen und ausreichend.
Die Strafen zu a) und b) hat das Gericht unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtstrafe von (7) sieben Jahren Zuchthaus zurückgeführt (§74 StGB).
F. Nebenentscheidungen
Die von den Angeklagten erlittene Untersuchungshaft war gem. §60 StGB auf die erkannte zeitigen Freiheitsstrafen anzurechnen.
Das Gericht hat den Angeklagten gem. §32 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, weil in ihrem Gesamtverhalten eine gemeine und ehrlose Gesinnung gegenüber Menschenwert und Menschenwürde der ihrer Macht ausgelieferten Häftlinge zum Ausdruck gekommen ist. Bei dem Angeklagten Schul. erschien die Dauer des Verlustes mit 10 Jahren angemessen, bei dem Angeklagten Streitwieser war die Aberkennung für dauernd anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§465, 467 StPO.