Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.818

 

wesentlichen die gleichen Erwägungen massgebend wie beim oben erwähnten Fall der Exekution der 128 Polen. Erschwerend fällt hier aber ins Gewicht, dass der Angeklagte persönlich an der Exekution als Protokollführer teilgenommen hat und dass zu den exekutierten Häftlingen vier Frauen gehörten. Unter diesen Umständen war das Unrecht der Tat für den Angeklagten besonders augenfällig. Auch war sein Tatbeitrag grösser als im vorhergehenden Fall.

 

Das Schwurgericht hält unter Ausschöpfung der Milderungsmöglichkeit der §§211, 49 Abs.2, 44 StGB für diesen Fall eine Strafe von (4) vier Jahren Zuchthaus für angemessen.

 

f) Beihilfe zum Mord durch Mitwirkung an der Exekution von 253 tschechischen Häftlingen am 24.Oktober 1942 (oben D I. 6.)

 

Auch für diesen Fall gelten zunächst im wesentlichen die gleichen Strafzumessungserwägungen wie bei den anderen Exekutionen, an denen der Angeklagte teilgenommen hat. Bei dieser Exekution befanden sich jedoch unter den getöteten Häftlingen zahlreiche Frauen. Ausserdem handelte es sich nicht lediglich um eine Exekution durch Erschiessung, vielmehr wurden die Frauen vergast. Durch diese Umstände erhält diese Tat das Gepräge besonderer Verwerflichkeit. Dies erhöht die Schuld des Angeklagten, der alle diese Umstände kannte.

 

Auch hier hat das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit nach §§211, 49 Abs.2, 44 StGB Gebrauch gemacht und hält nach Abwägung aller Umstände eine Zuchthausstrafe von (6) sechs Jahren für angemessen.

 

g) u. h) Beihilfe zum Mord in zwei Fällen durch Teilnahme als Kommandoführer an der Exekution von zwei Gruppen von Häftlingen in der Zeit von 1942 - 1944 (oben D I. 7. und 8.)

 

In diesen beiden Fällen ist der Angeklagte persönlich Führer des Exekutionskommandos gewesen und hat den Feuerbefehl gegeben. Er hat also einen entscheidenden Tatbeitrag persönlich geleistet. Andererseits aber muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Tatumstände ihm die Überwindung innerer Hemmungen besonders erleichterten, wenn er auch, wie ausgeführt, die Einsicht in das Unrecht der Tat besass.

 

In diesen beiden Fällen ist für den Angeklagten eine Strafe von je (3) drei Jahren Zuchthaus unrechts- und schuldangemessen.

 

i) u. k) Beihilfe zum Mord in zwei Fällen durch Teilnahme an der Tötung einer unbestimmten Zahl von Häftlingen in der Zeit von August 1941 bis 1942 und im Jahre 1944 (oben D I. 9. und 10.)

 

In diesen Fällen spricht ausser den oben bereits ausgeführten allgemeinen Milderungsgründen zu Gunsten des Angeklagten, dass er sich auch hier im Rahmen der Ausführung eines Befehls gehalten hat. Zu Ungunsten des Angeklagten spricht, dass sein Tatbeitrag nicht als geringfügig gewertet werden kann. Als Leiter der politischen Abteilung hatte er im Rahmen der Organisation der Aktion 14 f 13 im Konzentrationslager Mauthausen eine nicht unmassgebliche Stellung. Es konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass insbesondere beim zweiten Abschnitt der Aktion die Zahl der Opfer besonders hoch war. Wenn auch, wie ausgeführt, die Anzahl der Opfer nicht genau festgestellt werden konnte, so lag sie jedoch wie ebenfalls ausgeführt wurde, im ersten Abschnitt der Euthanasieaktion bei mindestens Tausend Häftlingen und dem zweiten Abschnitt im Jahre 1944, bei Dreitausend Häftlingen. Die grosse Zahl der Opfer war dem Angeklagten auch bekannt.