Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLVI

Verfahren Nr.892 - 897 (1984 - 1985)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.897 LG Hagen 04.10.1985 JuNSV Bd.XLVI S.543

 

Lfd.Nr.897    LG Hagen    04.10.1985    JuNSV Bd.XLVI S.798

 

und Kor., ausserdem durch den Bericht des Zeugen Pod., der sich später Pa. nannte, aus dem Jahre 1944. Zwar hat sich der Angeklagte nicht ausdrücklich in dem Sinne erklärt, dass er den Vorfall nach Datum und Zuordnung des angesprochenen Transportes habe von sich aus beschreiben können. Doch hat er im Zusammenhang mit der Schilderung dieses Transportes durch den Zeugen Bla. ausdrücklich für möglich gehalten, dass er auch bei Gelegenheit dieses Transportes sich die Männer habe vom Halse schaffen wollen und deswegen so zugeschlagen habe. Durch die bereits erwähnten Berichte wird die Aussage des Zeugen Bla., die allenfalls zum äusseren Handlungsablauf, wie er bis hierher genannt worden ist, als alleiniges Beweismittel ausgereicht hätte, jedoch so eindeutig bestätigt, dass es keinem Zweifel unterliegt, dass die Zuordnung, Frenzel habe gerade Männer aus dem Transport geschlagen, der etwa am 23.April 1943 im Lager eingetroffen ist, zutreffend ist.

 

Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es ihm gleichgültig gewesen ist, wohin er getroffen und auch, dass er einen oder mehrere Männer dort schwer verletzt hat; sein Ziel sei es aber nicht gewesen. Er hat, letztlich unwiderlegt, behauptet, mit der Peitsche geschlagen zu haben.

 

Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Symcha Bia. und Kor. haben beschrieben, dass Männer unter den Schlägen Frenzels zusammengebrochen sind. Sie stimmen insoweit mit dem Teil der Aussage Bla.s überein, die jener durchgehend in seinen Aussagen und Berichten gemacht hat, dass nämlich Frenzel, vielleicht auch noch ein anderer, jener andere dann aber weniger, heftig zugeschlagen und einige Männer mit blutigen Gesichtern und Köpfen zusammengebrochen seien.

 

Die Kammer ist bei dieser Beweislage überzeugt, dass Frenzel persönlich, allenfalls unterstützt durch einen weiteren Wachmann, so zugeschlagen hat, dass er die Menschen verletzt hat, sich bei Austeilung dieser heftigen Schläge mit einem harten Gegenstand auf die ungeschützten Köpfe die beträchtlichen Verletzungen der Menschen auch zustimmend in Kauf genommen hat. Es ist aber zu wenig über die Art der Schläge, ihrer Zielgerichtetheit, überhaupt die Möglichkeit des Angeklagten bei den Schlägen zu zielen, die Bewegungsabläufe der dicht beieinander befindlichen Menschen im übrigen bekannt, um weitergehende Feststellungen des Inhalts zu treffen, der Angeklagte habe auch einen etwaigen tödlichen Ausgang zustimmend in Kauf genommen. Hinzu kommt, dass nicht einmal genügende Sicherheit über das Tatwerkzeug gewonnen werden konnte. Wenn der Angeklagte allerdings nicht einen starken Knüppel, sondern die Peitsche benutzt haben sollte, dann zieht die Kammer aus den von den Zeugen glaubhaft geschilderten schweren Verletzungsfolgen den Schluss, dass Frenzel nicht "normal" gepeitscht hat, sondern mit dem festen Ende geschlagen hat, anderenfalls wären allenfalls Striemen mit Hautaufplatzungen eingetreten und von den Zeugen bekundet worden.

 

Der eigentliche Tatvorwurf, dass Frenzel nämlich durch seine Schläge 4 Männer getötet habe, ist - insoweit gegen sein ausdrückliches Bestreiten - nicht zu beweisen. Der Zeuge Bla. hat eine überzeugende Aussage zu den weiteren Geschehnissen bei der Ankunft des Transportes und insbesondere zu den näheren Einzelheiten der Schläge Frenzels und vor allem ihren Folgen nicht machen können. Alles was in seinen verschiedenen, mit ihm erörterten Angaben über die Beschreibung der Ausgangslage hinausgeht, war oft wirr, von angeblichen Erinnerungslücken bestimmt und sich in Schlussfolgerungen ergehend.

 

In der jetzigen Hauptverhandlung hat er zunächst bekundet, Frenzel habe mit den Schlägen Ordnung machen wollen, es seien auch einige getötet worden, sein Vater sei nach den Schlägen nicht wieder aufgestanden. Er sei sich sicher, dass Frenzel seinen Vater geschlagen und ihn selbst herausgenommen habe; danach habe er ihn (den Angeklagten) oft im Lager getroffen, wisse daher, dass der Angeklagte das damals gewesen sei, der geschlagen habe. Frenzel habe einen kräftigen Stock, eine Stange geschwungen, dadurch habe er eine Reichweite von 2 oder mehr Metern gehabt. Sein Vater sei jedenfalls getroffen worden, auch andere seien