Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXI

Verfahren Nr.694 - 701 (1968 - 1969)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.701b BGH 17.08.1971 JuNSV Bd.XXXI S.795

 

Lfd.Nr.701b    BGH    17.08.1971    JuNSV Bd.XXXI S.798

 

b) Die Rüge einer Verletzung des §338 Nr.8 StPO ist nicht ordnungsgemäss erhoben. Es fehlt an der Bezeichnung des in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschlusses, durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein soll. Bei der in der Sitzung vom 9.Dezember 1968 im Anschluss an die Verwerfung des Ablehnungsantrages getroffene Feststellung, dass es bei der Bestellung des Rechtsanwalts Has. zum Pflichtverteidiger verbleibt, handelt es sich nicht um einen Beschluss des Schwurgerichts, sondern um eine Erklärung des Vorsitzenden.

 

2. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet. Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessung lassen einen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision des Angeklagten Zie. ist somit ebenfalls zu verwerfen.

 

Die Änderungen des Urteilssatzes ergeben sich aus Art.95 Abs.3, 89 Abs.1 des 1.StrRG.

 

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.