Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.798

 

Häftlingskommando andererseits bestand. Die Blockführer hatten die Häftlinge, die zusammengebrochen waren, zu erschiessen, und das Häftlingskommando musste danach die Leichen der Erschossenen an Ort und Stelle begraben.

 

Über die Erschossenen wurden täglich Todesmeldungen erstattet, die sowohl von dem Rapportführer Bühner, als auch von dem Angeklagten als Lagerführer unterschrieben worden sind. Im einzelnen handelt es sich um die Todesmeldungen:

 

vom:Anzahl der Toten:
  
1.4.19451
2.4.194545
3.4.19454
4.4.194519
5.4.194513
6.4.194542
7.4.194518

 

Diese Todesmeldungen sind alle an die politische Abteilung des Konzentrationslagers Mauthausen gerichtet und dort laut Eingangsstempel am 10.4.1945 eingegangen.

 

Die Organisation und Oberleitung des Rückmarsches insbesondere auch die Verantwortung für die durchgeführten Erschiessungen oblag dem Angeklagten aufgrund der ihm seinerseits erteilten Weisungen. An ihn als Lagerführer war der Evakuierungsbefehl und - wie oben unter D II 4 ausgeführt - auch der Befehl ergangen, dass kein Häftling in Feindeshand fallen dürfe und daher marschunfähige Häftlinge nicht zurückgelassen werden dürften, sondern zu töten seien. Der Angeklagte besprach diese Befehle mit seinem Rapportführer Bühner, und in ihrer Ausführung wurden am Abend des 31.3.1945 die 50 revierkranken Häftlinge durch Benzininjektionen getötet (vgl. oben D II 4). Darüberhinaus besprach er aber auch mit Bühner die weitere Organisation des Rückmarsches, insbesondere auch die Art und Weise, wie die Häftlinge getötet werden sollten, die aller Voraussicht nach auf dem Marsch vor Entkräftung zusammenbrechen würden. Der Angeklagte erteilte Bühner den Auftrag, Einzelheiten zu organisieren und übertrug ihm gleichzeitig die unmittelbare Leitung des Rückmarsches für den Fall seiner - des Angeklagten - zeitweiliger Abwesenheit. Bühner selbst sollte nämlich mit dem Lager marschieren, während er - der Angeklagte - mit seinem PKW jeden Tag vorausfahren wollte, um an den möglicherweise durch die SS-Führung vorbestimmten Rastorten die Lagerplätze auszusuchen, an denen die Häftlinge übernachten sollten.

 

Nachdem aufgrund der Besprechung - wie dargelegt - mehrere Häftlinge zu den Wachmannschaften eingeteilt und ein Totengräber- und Liquidationskommando zusammengestellt worden war, trat das Lager am frühen Morgen des 1.4.1945 den Rückmarsch an. Der Angeklagte blieb zurück und erteilte - wie unter D II 4 ausgeführt - dem Zeugen Pol. in der Schreibstube den Befehl, mehrere LKWs mit Marschverpflegung zu beladen und zum ersten vorgesehenen Rastplatz zu fahren. Dann fuhr er in dem PKW, in dem sich neben ihm noch sein Schäferhund "Hasso" und sein Bursche "Max" befanden, der Marschkolonne nach, überholte sie und bestimmte den ersten Rastplatz in Altenmarkt auf einer Wiese. Dann begab er sich zu dem Zeugen Pol., der in einer nahegelegenen Garage mit den LKWs auf ihn wartete und gab Anweisung, dass die Wagen zu einem anderen Ort weiterfahren sollten. Dem Zeugen Pol. befahl er, zu ihm in seinen PKW zu steigen und ihm beim Fahren behilflich zu sein. Der Angeklagte hatte sich nämlich einige Tage zuvor bei einem Unfall den Arm gebrochen und war hierdurch beim Fahren stark behindert.