Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
Lfd.Nr.295 LG Stuttgart 25.10.1951 JuNSV Bd.VIII S.788
seitens des Angeklagten gestorben ist. Es liegt also auch im Falle Missner nur eine Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug vor, die durch das französische Urteil, das ja tägliche Misshandlungen von Häftlingen durch Schläge des Angeklagten mit Gummiknüppel und Ochsenziemer gegen Kopf und Gesicht festgestellt hat, mit umfasst ist.
Das Verfahren war daher in allen angeklagten Fällen gem. §260 Abs.3 StPO einzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §467 StPO.