Justiz und NS-Verbrechen Bd.VIII

Verfahren Nr.260 - 297 (1950 - 1951)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

 

Lfd.Nr.295 LG Stuttgart 25.10.1951 JuNSV Bd.VIII S.785

 

Lfd.Nr.295    LG Stuttgart    25.10.1951    JuNSV Bd.VIII S.788

 

seitens des Angeklagten gestorben ist. Es liegt also auch im Falle Missner nur eine Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug vor, die durch das französische Urteil, das ja tägliche Misshandlungen von Häftlingen durch Schläge des Angeklagten mit Gummiknüppel und Ochsenziemer gegen Kopf und Gesicht festgestellt hat, mit umfasst ist.

 

Das Verfahren war daher in allen angeklagten Fällen gem. §260 Abs.3 StPO einzustellen.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §467 StPO.