Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
Lfd.Nr.294c BGH 23.02.1951 JuNSV Bd.VIII S.782
wenn man von den Milderungsgründen absehe - beim Angeklagten um einen besonders schweren Fall handeln könne, kommt indes bei Zubilligung mildernder Umstände, zu der das Schwurgericht sich angesichts des Gesamtbildes der Tat entschlossen hat, überhaupt nicht in Betracht. Daraus ergibt sich, dass die vom Schwurgericht beiläufig geäusserte rechtsirrige Auffassung, die von ihm in jedem Fall als geboten erachtete Zubilligung mildernder Umstände sei auch bei besonders schweren Fällen möglich, die Strafzumessung nicht beeinflusst hat. Denn eben die Gesamtwürdigung der Tat, wie das Schwurgericht sie ohne Rechtsirrtum vorgenommen hat, schloss die Annahme eines besonders schweren Falles zwingend aus. Das Gericht hat in zulässiger tatrichterlicher Vertretung den mildernden Strafrahmen des §228 StGB als den dem Gesamtbild der Tat angemessenen erachtet und innerhalb dieses Rahmens die Strafe so bemessen, dass dabei ein Rechtsfehler nicht zu Tage tritt.