Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
Lfd.Nr.701a LG Stuttgart 13.03.1969 JuNSV Bd.XXXI S.774
und besondere Verpflichtung unter Androhung schwerer Folgen bei Pflicht- und Geheimnisverletzungen nahm zumindest teilweise der Angeklagte Soh. vor. Auch damit trug er, wie es mit sein Ziel war, wesentlich zur sicheren Verwahrung und schliesslichen Liquidierung der bei den Grab- und Verbrennungsarbeiten eingesetzten Gefangenen bei.
e) Vor dem Einsatz des Teilkommandos 1005 B im Bereich Nikolajew klärte Soh. die Einzelheiten und sorgte insbesondere für die Gestellung der dort benötigten Arbeitskräfte. Hierdurch wirkte er darauf hin, dass diese mindestens 30 Häftlinge den Tod fanden, wie dies dem Angeklagten von Anfang an klar war und von ihm für notwendig befunden wurde.
f) Schliesslich stellte die festgestellte Einsatzbereitschaft und Willigkeit, mit der sich der Angeklagte Soh. in den Dienst der Sache stellte und die sich auf den verschiedensten Gebieten seines Zuständigkeitsbereiches niederschlug, eine Beihilfe durch Tat dar. Hierdurch erleichterte und ermöglichte Soh. (wie die übrigen Gehilfen) erst den hinter ihm stehenden Taturhebern ihr Vorhaben, das sich auch auf absolute Geheimhaltung der erstrebten Spurenvernichtung durch Tötung der Häftlinge erstreckte.
Der Angeklagte Soh. hat auf die unter a) - f) beschriebene Weise an der Tötung von zusammen mindestens 280 Menschen, nämlich mindestens 250 in Babij-Yar und mindestens 30 im Bereich Nikolajew, mitgewirkt. Die Tatzeit erstreckt sich von spätestens Ende Juli 1943 bis zur Erschiessung der Häftlinge in Woskresenskoje im Januar 1944.
2. Strafbares Verhalten des Angeklagten Zie.
a) Ebenso wie Soh. unterstützte der Angeklagte Zie. seine Untergebenen bei den von ihnen im Bereich Nikolajew durchgeführten Erschiessungen psychisch. Er verhalf ihnen bewusst und gewollt durch die Bereitschaft, die Verantwortung für die Erschiessungen in seiner Funktion als Teilkommandoführer zu tragen, zu der notwendigen inneren Entschlossenheit, die solch ungeheuerliche Taten überhaupt erst ermöglichte. Wo diese Entschlossenheit bei den unteren Chargen schon dem Grunde nach vorhanden war, wurde sie durch die Haltung des Angeklagten zumindest bestärkt.
b) Ähnlich, wenn auch nicht in der gleichen Intensität wie Soh., hat Zie. mit seiner willigen Bereitschaft, den Posten als Teilkommandoführer unter den gegebenen Voraussetzungen auszufüllen, und durch den auf seine Art ausgeübten Einfluss auf das Gelingen der Exhumierungen im Raume Nikolajew Beihilfe durch Tat geleistet. Seine Bereitschaft, die unmittelbare Verantwortung als Teilkommandoführer der Einheit 1005 B zu tragen, war für die Taturheber eine Unterstützung bei der Durchführung ihres Vorhabens. Gerade hierin sah Zie. auch den Sinn seiner Aufgabe, von der er wusste und wollte, dass sie mit zum Tod der Häftlinge beitrug.
c) Schliesslich ordnete Zie., wenn er schon nicht die Häftlingserschiessungen in Nikolajew und Woskresenskoje jeweils direkt befohlen haben sollte, entweder erst in Nikolajew oder schon früher in Dnjepropetrowsk mindestens in Form einer generellen Weisung an, dass seine "Grubenmannschaft" die dem Sonderkommando 1005 B zugewiesenen Gefangenen entsprechend der von höchster Stelle getroffenen Entscheidung abschliessend zu erschiessen habe. Diese Weisung wurde zum unmittelbaren Anlass für die beiden Tötungsaktionen beim Teilkommando 1005 B.
Der Angeklagte Zie. hat durch dieses unter a) - c) beschriebene Verhalten zum Tod von insgesamt wenigstens 30 Menschen im Raume Nikolajew beigetragen. Seine Verantwortung hierfür fällt primär in die Einsatzzeit des Teilkommandos 1005 B von November 1943 bis Januar 1944. Soweit er die zukünftige Tötung der Arbeitskräfte schon in Dnjepropetrowsk