Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLVI

Verfahren Nr.892 - 897 (1984 - 1985)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.897 LG Hagen 04.10.1985 JuNSV Bd.XLVI S.543

 

Lfd.Nr.897    LG Hagen    04.10.1985    JuNSV Bd.XLVI S.770

 

Der Zeuge Bah. hat in der jetzigen Hauptverhandlung nur noch gemeint, sich erinnern zu können, dass alle deutschen Offiziere anwesend gewesen seien; was konkret Frenzel gemacht haben könne, wisse er nicht mehr. Auch der Zeuge Biz. hat nicht mehr, wie noch in früheren Vernehmungen, den Angeklagten konkret als einen der Deutschen in der Erinnerung gehabt, die an der "Sonderbehandlung" des Transportes sich beteiligt hätten. Er hat nur noch den Rahmen des Geschehens schildern können, er hat ebenso, wie der Zeuge Bah. davon gesprochen, es seien Erhängungen vorgekommen, den Angeklagten haben beide nicht damit in Verbindung gebracht. Der Zeuge Zi. hat gleichfalls frühere, den Angeklagten Frenzel konkret belastende Erklärungen nicht mehr in seiner jetzigen Aussage wiederholt. Er hat gemeint, Frenzel sei anwesend gewesen; wie die vereinzelt vorgekommenen Aufhängungen geschehen seien, wisse er nicht. Der Zeuge Mar. ist in seiner Bekundung in der jetzigen Hauptverhandlung gleichfalls nur noch zu der allgemeinen Erklärung gekommen, alle SS-Leute seien bei der Transportabwicklung dagewesen.

 

Obwohl mit den Zeugen im einzelnen erörtert worden ist, dass sie in früheren Bekundungen den Angeklagten teilweise konkret in den Gesamtvorgang der Geschehnisse eingefügt haben, sind keine spezifischen Erinnerungen mehr an die Mitwirkung Frenzels bekundet worden.

 

Unter diesen Umständen erscheint der letztlich auf einer Schlussfolgerung beruhende Aussageteil Samuel Ler.s, Frenzel sei diesesmal wie immer dabeigewesen, wenn es etwas Besonderes gegeben habe, zu wenig abgesichert durch weitere, den Einzelvorgang kennzeichnende Erinnerungsdetails, als dass seine Bekundung ausreichen würde, den Angeklagten entgegen seiner Einlassung für überführt anzusehen, an der "Sonderbehandlung" der Juden des Transportes aus Biala-Podlaska mitgewirkt zu haben; dass diese stattgefunden hat, wie festgestellt, erscheint jedoch nicht zweifelhaft. Das über die an Ort und Stelle vorgenommene Ortsbesichtigung verlesene Protokoll hat keine Erkenntnisse vermittelt, die Schilderung der Zeugen sei unrichtig, dass vereinzelte Erhängungen anlässlich des Transportes vorgekommen seien. Sichere Feststellungen in dieser Richtung waren jedoch nicht zu treffen, zumal der Angeklagte Frenzel auch im Urteil 1966 hiermit nicht direkt in Verbindung gebracht worden ist.

 

Somit war der Angeklagte - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft - im tatmehrheitlich angeklagt gewesenen Fall 34 freizusprechen.

 

2. Fall 17458

 

Die Feststellungen zum Fall 17 der Anklage, dass im Sommer, bis Mitte August 1942 ein Transport mit etwa 1.000 allenfalls 1.600 Menschen in Sobibor eintraf, der aus Häftlingen des Lagers Majdanek bestand, die noch gestreifte Kleidung trugen, zum grossen Teil völlig entkräftet waren und dass ein Teil dieser Menschen bereits während des Transportes in den Waggons gestorben war, beruhen auf den Bekundungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen des Zeugen Sch. 459, der verlesenen Aussagen der Zeugen Cuk. und Fre., die ergänzt worden sind durch die Bekundungen der Zeugen Ler., Szm. und Zi. Weitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung in diesem Fall tragen würden, haben sich nicht treffen lassen.

 

In der jetzigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte eingeräumt, dass im Spätsommer 1942 ein Transport mit Juden gekommen ist, die gestreifte Kleidung getragen haben. Bei Ankunft des Transportes sei er ausserhalb des Lagers gewesen, und als er zurückgekommen sei, seien nur noch Reste des Transportes dagewesen, im übrigen sei der Transport bereits abgewickelt

 

458 Siehe auch Bd.XXV S.126 ff.

459 Siehe Lfd.Nr.642.