Justiz und NS-Verbrechen Bd.VIII

Verfahren Nr.260 - 297 (1950 - 1951)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.293b OLG Frankfurt/M. 25.07.1951 JuNSV Bd.VIII S.758

 

Lfd.Nr.293b    OLG Frankfurt/M.    25.07.1951    JuNSV Bd.VIII S.761

 

und personeller Beziehung gehabt hat. Der Befehl zur Erschiessung der 5 Ausländer lag zweifellos nicht innerhalb dieses Rahmens. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme der Strafkammer, dass der vom Angeklagten T. dem Angeklagten Ha. (zur Weiterleitung) erteilte Befehl, die 5 Ausländer zu erschiessen, ein Befehl in Dienstsachen im Sinne des §47 MilStGB gewesen ist. Denn nach den Feststellungen des Schwurgerichts wäre zur Erteilung eines solchen Befehls - hier einmal abgesehen von seiner Rechtmässigkeit - nur General E. als Kampfkommandant von Kassel zuständig gewesen. Es wird daher in der erneuten Verhandlung vom Schwurgericht aufgeklärt werden müssen, warum der Fall der 5 Ausländer nicht an General E. weitergegeben worden ist.

 

3. Zur inneren Tatseite wird es schliesslich auch bei dem Angeklagten Ha. darauf ankommen, welche Vorstellung er über die Rechtsverbindlichkeit des ihm vom dem Angeklagten T. erteilten Befehls gehabt hat. Nach den bisherigen Feststellungen steht der Annahme, Ha. habe den ihm vom Angeklagten T. erteilten Befehl für einen verbindlichen Dienstbefehl gehalten, insbesondere die Kenntnis des Angeklagten Ha. davon entgegen, dass die Befehlsgewalt des Angeklagten T. auf wirtschaftliche, verwaltungsmässige und personelle Angelegenheiten beschränkt war.

Im einzelnen werden bezüglich des Angeklagten Ha. zur inneren Tatseite die gleichen Erwägungen angestellt werden müssen, wie bei dem Angeklagten T.