Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXI

Verfahren Nr.694 - 701 (1968 - 1969)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.701a LG Stuttgart 13.03.1969 JuNSV Bd.XXXI S.697

 

Lfd.Nr.701a    LG Stuttgart    13.03.1969    JuNSV Bd.XXXI S.759

 

Darstellung, dass er sich von den im Raum Nikolajew durchgeführten Gefangenenerschiessungen jeweils fern gehalten habe, nicht widerlegt werden. Es fanden sich auch keine Beweise dafür, dass Zie. mit den Erschiessungen in Babij-Yar etwas zu tun gehabt hat und dass er mit seinem Teilkommando für den Einsatz und die Erschiessung von Zwangsarbeitern in dem ca. 80 km nordwestlich von Nikolajew liegenden Wosnesensk verantwortlich war.

 

Schon Ad. hat in seinem Statement angegeben, Fie. (und ein weiterer SS-Angehöriger des Teilkommandos 1005 B namens Kreitschewski) seien in Dnjepropetrowsk bei Zie. zurückgeblieben, während er und seine Kameraden vom Kommando 1005 B zu den Leichenausgrabungen und -verbrennungen nach Kiew abgestellt und dort dem Führer des Teilkommandos 1005 A, SS-Obersturmführer Baumann, unterstellt gewesen seien. In die gleiche Richtung geht die Aussage des Zeugen Han., der es als sicher erklärte, dass kein weiterer (SS-) Offizier mit dem Teilkommando 1005 B nach Kiew gekommen sei. Da von den Zeugen Ka., Löb., Beh., Wro., Pa., Kle. und Ad. nur dieser in der Hauptverhandlung angab, Zie. in Kiew überhaupt gesehen zu haben, ohne dass dieser dort jedoch Befehlsbefugnisse ausgeübt habe, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Zie. in die Enterdungsaktion in Kiew nicht eingeschaltet war. Aus seinem von ihm selbst glaubhaft eingeräumten Aufenthalt in der ukrainischen Hauptstadt bis etwa Ende August 1943 kann allerdings geschlossen werden, dass er zusammen mit dem Angeklagten Kir. und dem Zeugen Fie. als "Stamm" des späteren Sonderkommandos 1005 B durch Beobachtung der vom Kommando 1005 A in Babij-Yar bereits aufgenommenen Enterdungstätigkeit praktische Erfahrungen sammeln sollte.

 

Der Vorwurf, dass auf Anordnung des Angeklagten eine Splittergruppe des Sonderkommandos 1005 B in Wosnesensk exhumiert und danach die eingesetzten Arbeitshäftlinge erschossen hat, ist nicht bewiesen. Zie. bestritt dies. Zwar wird er in dem von dem Zeugen Ad. niedergelegten Statement belastet. Danach war er "einmal an dem Massengrab in Wosnesensk". Diese Angabe ist aber allzu vage, zumal Ad. in dem Statement ziemlich unbestimmt weiterfährt, dass "Zie., Blobel, Kreitschewski und andere in Nikolajew oder wo anders verblieben für Stab- und Verwaltungsarbeit". Auch in der Hauptverhandlung fehlte dem Zeugen eine konkrete, bildhafte Erinnerung an einen Einsatz in Wosnesensk. Da auch die Zeugen Löb., Ka., Beh. und Le. keine klaren Vorstellungen über eine dort möglicherweise durchgeführte Enterdung besitzen, konnte hierzu nichts Näheres mehr festgestellt werden.

 

b) Im übrigen aber erwies sich die Einlassung Zie.s, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, als unwahr.

 

So trifft seine Behauptung nicht zu, dass das Sonderkommando 1005 B in Nikolajew Leichen eines natürlichen Todes gestorbener Kriegsgefangener exhumiert habe. In diesem Zusammenhang berief sich Zie. nachdrücklich auf den "Lagerkommandanten Major Herzog", der den Anstoss dazu gegeben haben soll, Leichen verstorbener Kriegsgefangener in dem von ihm ("Herzog") geleiteten Kriegsgefangenenlager Nikolajew exhumieren zu lassen. Erst im Laufe der Beweisaufnahme gelang es, womit Zie. nicht rechnen konnte und ersichtlich nicht gerechnet hatte, den im hier interessierenden Zeitraum im Lager Nikolajew amtierenden Kommandanten, den Zeugen He., ausfindig zu machen. Dieser bestätigte die Darstellung des Angeklagten in keinem der wesentlichen Punkte, entkräftete diese vielmehr und veranlasste Zie. durch seine erkennbar zuverlässigen Bekundungen zu Änderungen in seiner Einlassung, die nicht im mindesten überzeugen konnten, dafür aber zeigten, wie sehr Zie. seine unwahren Behauptungen auf die Hoffnung, Gegenbeweise könnten nicht erbracht werden, gestützt hatte.

 

Zwar bestätigte He., der - wie aufgrund eines mit seiner Erinnerung übereinstimmenden Auszuges aus der OKH-Kartei der Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten im