Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.744

 

18.) Exekution von 231 russischen Kriegsgefangenen am 9. und 10.Mai 1942

(Fall D I 258 der Anklage)

 

Am 9. und 10.Mai 1942 wurden im Konzentrationslager Mauthausen 231 russische Kriegsgefangene getötet. Im Totenbuch von Mauthausen, und zwar in dem besonderen Totenbuch, welches für russische Kriegsgefangene geführt wurde, sind sie als "justifiziert aufgrund Erlasses des Chef der Sipo und des SD vom 30.4.1942 bzw. vom 9.5.1942 (IV Alc - B Nr.2501 B/429)" vermerkt worden. Als Todeszeitpunkt ist bei allen Häftlingen am 9.5.1942 23.35 Uhr und am 10.5.1942 0.15 Uhr angegeben. Näheres über Anlass, Art und Ausführung der Tötung konnte nicht festgestellt werden.

 

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten Schul. eine Beteiligung an dieser Exekution zur Last.

 

Der Angeklagte lässt sich dahin ein, er wisse von dieser Exekution nichts. In der Hauptverhandlung konnte eine Beteiligung des Angeklagten an der Tötung dieser russischen Kriegsgefangenen nicht festgestellt werden. Kein Zeuge konnte etwas über diese Exekution aussagen, insbesondere nichts über eine etwaige Anwesenheit des Angeklagten bei der Exekution. Diese Exekution ist auch nicht im Exekutionsbuch und in den sonstigen Unterlagen aus dem Konzentrationslager, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, mit Ausnahme des erwähnten Totenbuches für russische Kriegsgefangene, eingetragen. Es konnte auch nichts darüber festgestellt werden, ob in der politischen Abteilung in diesem Fall unter persönlicher Leitung des Angeklagten Schul. die Vorbereitungen und sonstigen büromässigen Arbeiten erledigt worden sind. Die Tötung dieser Häftlinge fand zwei Tage nach der vorerwähnten Exekution der 70 tschechischen Häftlinge vom 7.Mai 1942 statt. Aus den gleichen Gründen wie bei der Tötung dieser 70 Tschechen lässt sich nicht ausschliessen, dass der Angeklagte von der beabsichtigten und durchgeführten Tötung der 231 russischen Kriegsgefangenen keine konkrete Kenntnis erlangt hat.

 

Der Angeklagte war daher auch in diesem Fall vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord an der 231 Kriegsgefangenen freizusprechen.

 

19.) Exekution von 126 russischen Häftlingen am 25.September 1944

(Fall D I 262 der Anklage)

 

Am 25.September 1944 sind im Konzentrationslager Mauthausen 126 russische Häftlinge exekutiert worden. Auch in diesem Fall legen Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten Schul. eine Beteiligung an der Exekution zur Last.

 

Der Vorwurf konnte jedoch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten werden.

 

Der Angeklagte lässt sich dahin ein, er wisse von dieser Exekution nichts. Die Tötung dieser Russen ist im Exekutionsbuch eingetragen. Ausserdem sind diese Häftlinge im Totenbuch von Mauthausen eingetragen, und zwar mit dem Vermerk "erhängt". Näheres über diese Exekution konnte in der Hauptverhandlung nicht ermittelt werden. Allerdings haben eine Reihe von Zeugen ausgesagt, dass im Spätsommer und Herbst 1944 zahlreiche Russen, darunter Kriegsinvalide, in das Lager Mauthausen eingeliefert worden sind. Der Angeklagte Schul. sei bei der Ankunft solcher Transporte zugegen gewesen. So hat der Zeuge Ro. ausgesagt, es sei einmal ein Transport von russischen Kriegsgefangenen ins Lager gekommen, der aus etwa 300 bis 400 Personen bestanden habe. Es habe sich um invalide Russen gehandelt, denen teilweise Arme und Beine gefehlt hätten. Er, der Zeuge, habe gesehen, wie diese Häftlinge beschimpft und gestossen wurden. Er habe auch gesehen, wie Schul. zugegen gewesen sei und hier und da einem der Häftlinge einen Fusstritt versetzte. Er habe auch