Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXI

Verfahren Nr.694 - 701 (1968 - 1969)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.701a LG Stuttgart 13.03.1969 JuNSV Bd.XXXI S.697

 

Lfd.Nr.701a    LG Stuttgart    13.03.1969    JuNSV Bd.XXXI S.735

 

d) Bl.19, 21a und 21b, 95, 96, 102, 103, 104, 108 und 109 der als Sonderheft bei den Akten befindlichen DC-Unterlagen (vgl. HV-Prot. S.1494-1497 und 1656),

 

e) den Auszügen aus dem Urteil des Schwurgerichts Wuppertal vom 30.12.1965 - 12 Ks 1/62 (47) S II 420 (vgl. HV-Prot. S.1520),

 

f) jeweils aus der Generalakte des Panzerarmeeoberkommandos 2 dem Merkblatt für Offiziere zur dauernden Unterrichtung aller Wehrmachtsangehörigen vom 3.12.1942, dem Befehl des Generals Wagner vom 6.2.1943 über die Behandlung von Straftaten feindlicher Zivilpersonen im Operationsgebiet des Ostens und der Anlage 1 hierzu (vgl. HV-Prot. S.1846-1848),

 

g) dem Auszug Abschn.7 "Dienststrafgewalt" aus dem Merkblatt für die Führer der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei und des SD für den Einsatz "Barbarossa" und dem Erlass des Reichsführers SS Himmler vom 21.7.1938 (vgl. HV-Prot. S.1849-1850),

 

h) den Auszügen aus "Mitteilungen über die SS- und Polizeigerichtsbarkeit" vom September 1941, Heft 5, S.103, Ziff.3c (aus der Pflichtenlehre der SS) sowie "Mitteilungen des Hauptamts SS-Gericht", Band II, Heft 5, S.140, 3.Absatz und S.150 und 151, soweit rot gekennzeichnet (vgl. HV-Prot. S.1852, 1853)

 

und den während der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gegenständen, so den in der gelben Mappe bei den Akten befindlichen Lichtbildern, der von dem Zeugen Wro. angefertigten Skizze sowie den Stadtplänen von Kiew, Nikolajew und Riga nebst weiterem Kartenmaterial (im einzelnen durch das HV-Prot. im Rahmen verschiedener Zeugenvernehmungen ausgewiesen, vgl. S.1143, 1591, 1597, 1693-1695).

 

Das Gericht hat sich jeweils auf die im HV-Prot. bezeichnete Art bei Durchschriften und Fotokopien die Überzeugung von deren Übereinstimmung mit den Originalen verschafft. Soweit die Zeugen Blobel und Han. bei ihren früheren Vernehmungen vereidigt worden sind, gilt das schon am Ende des Abschnittes I C) Gesagte; die gesamten Aussagen der beiden Zeugen sind als uneidliche behandelt worden.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen begegneten ausserordentlichen Schwierigkeiten. Da unmittelbar sachbezogene objektive Beweismittel aus der Zeit des Geschehens fehlen, konnte sich das Gericht bei seinen Feststellungen zu den Tatvorgängen ausschliesslich auf die Einlassungen der Angeklagten und die Bekundungen von Zeugen stützen. Unmittelbare Tatzeugen aus den Reihen der Opfer gibt es zwangsläufig nicht mehr, da nur der überlebt hat, der schon vor den jeweiligen Erschiessungen geflohen war. Unter den Zeugen, die auf deutscher Seite gestanden hatten, fand sich hingegen niemand, der die Erschiessungsaktionen und die Verantwortlichkeit der Angeklagten unbefangen und ohne in das Tatgeschehen mitverwickelt gewesen zu sein, beobachtet hat. Fast allen Zeugen dieser Erschiessungen, nämlich den ehemaligen Ordnungspolizisten, war im Gegenteil eine deutliche Befangenheit und entsprechende Zurückhaltung bei ihren Aussagen anzumerken, und sie zeigten häufig ein noch schlechteres Gedächtnis, als es der Zeitablauf ohnehin erwarten liess. Dasselbe gilt in besonderem Masse auch für die Zeugen, die, ohne selbst einem der Sonderkommandos angehört zu haben, früher als SS-Offiziere in den Dienststellen der Sipo und des SD gewirkt hatten. Dass das von der Gesamtheit dieser Zeugen offenbarte Wissen die Zusammenhänge und das wirkliche Geschehen nur unvollkommen beleuchtet, liegt demnach auf der Hand.

 

420 Siehe Lfd.Nr.606.