Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXI

Verfahren Nr.694 - 701 (1968 - 1969)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.701a LG Stuttgart 13.03.1969 JuNSV Bd.XXXI S.697

 

Lfd.Nr.701a    LG Stuttgart    13.03.1969    JuNSV Bd.XXXI S.734

 

der Geheimhaltung der sichtbar gewordenen nationalsozialistischen Greueltaten für unumgänglich um dem deutschen Volk die Rache des Feindes zu ersparen. Aber es scheint so, als ob er seine persönliche Beteiligung und Anwesenheit bei den Exekutionen gerne vermieden hätte und an ihnen nur deshalb teilnahm, weil er sich durch Befehle Dr. Langes dazu verpflichtet sah und glaubte, eine Weigerung würde schwerste persönliche und lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen. Jedenfalls war Helfsgott bemüht, sich in die Exekutionen möglichst nur am Rande einzuschalten, etwa durch Einteilung und Überwachung der Absperrposten und dergleichen.

 

b) Ob das Sonderkommando 1005 B unter dem Befehl des Angeklagten Helfsgott noch an weiteren Stellen bei Riga, hauptsächlich in der Nähe des Konzentrationslagers Kaiserwald, wie ihm die Anklage vorwirft, Massengräber ausgeräumt und die dazu abgestellten Arbeitskräfte abschliessend erschossen hat, war nicht mehr sicher aufzuklären. Trotz verschiedener Anhaltspunkte hierfür musste daher zugunsten des Angeklagten angenommen werden, dass er über den festgestellten Umfang hinaus mit keinen weiteren Erschiessungen von Häftlingen mehr befasst war. Wenn, wie angegeben wurde, sowohl Helfsgott als auch Kir. zum Schluss der Enterdungstätigkeit in der Umgebung Rigas bei einer grösseren Erschiessungsaktion zugegen gewesen sein sollten, so hat sich ergeben, dass hier ein fremdes SS-Kommando in Anwesenheit verschiedener höherer SD-Offiziere unter Mitwirkung von Angehörigen des Sonderkommandos 1005 B schätzungsweise 150 bis 300 jüdische Männer, Frauen und Kinder tötete. Dieses Vorkommnis ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

VI. Beweiswürdigung

 

A) Allgemeines zur Würdigung der Beweismittel

 

Den in den Abschnitten III-V getroffenen Feststellungen liegen weitgehend die Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen geglaubt werden kann, zugrunde.

 

Des weiteren beruht der festgestellte Sachverhalt auf den Bekundungen der Zeugen Dr. Hei., Be., Go., Heg., Ka., Löb., Wro., Beh., Kat., Ad., Le., Pa., Kle., Bra., Daw., Bud., Kap., Bi., Fli., He., Klo., Tho., Brü., Got., Hol., Al., Ben., Pie., Ke., Har., Dr. Köl., Tsc., Trü., Ki., Böh. und Ro. in der Hauptverhandlung,

 

den verlesenen Niederschriften über die Aussagen des kommissarisch vernommenen Zeugen E. 419 sowie der nicht mehr lebenden Zeugen Han., Fie., Wag. und Blobel,

 

folgenden ebenfalls durch Verlesung in den Prozess eingeführten Urkunden

 

a) dem von dem Zeugen Ad. am 25.10.1945 im Gefangenenlager Dachau abgegebenen Statement (vgl. HV-Prot. S.1709, 1711, 1712),

 

b) den Schreiben der deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht vom 17.1.1969 (vgl. HV-Prot. S.1565) und vom 29.1.1969 (vgl. HV-Prot. S.1854, 1855),

 

c) einem Auszug aus der OKH-Kartei der Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten im Kriegsgefangenenwesen bezüglich des Zeugen He. nebst den beiden dienstlichen Beurteilungen des Zeugen He. vom 2.8.1943 und 31.3.1944 (vgl. HV-Prot. S.1610, 1611),

 

419 Siehe Lfd.Nr.526.