Justiz und NS-Verbrechen Bd.I

Verfahren Nr.001 - 034 (1945 - 1947)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

 

Lfd.Nr.032c KG 30.06.1948 JuNSV Bd.I S.721

 

Lfd.Nr.032c    KG    30.06.1948    JuNSV Bd.I S.726

 

Schwurgericht in Ausübung seines Ermessens der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat. Einer Angeklagten, die sich in solcher Weise als Handlanger eines verabscheuungswürdigen politischen Systems betätigt und gegen die deshalb auf eine erhebliche Zuchthausstrafe erkannt ist, die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, ist nicht unangemessen.

 

Hiernach war die Revision zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht. Da es sich nicht um eine mutwillig eingelegte Revision handelt und das Verfahren sich ohne Schuld der Angeklagten besonders lange hingezogen hat, hat der Senat die Anrechnung der seit dem Urteil des Schwurgerichts weiter erlittenen Untersuchungshaft ausgesprochen. Dass die Revisionsinstanz hierzu befugt ist, nimmt der Senat im Gegensatz zu der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Übereinstimmung z.B. mit Schönke StGB, Anm.V 3 zu §60 und dem Oberlandesgericht Kiel (SchlHA 48 S.104) an.