Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
Lfd.Nr.032b KG 17.05.1947 JuNSV Bd.I S.720
werden müssen. Die Revision beanstandet mit Recht die völlige Übergehung dieser Frage. Wenn auch die Anrechnung der Untersuchungshaft im Ermessen des Richters steht, so muss doch das Urteil erkennen lassen, ob diese Frage geprüft ist, und zwar auch dann, wenn ein Antrag auf Anrechnung nicht gestellt ist.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht hatte Verwerfung der Revision beantragt.