Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.713

 

Angeklagten Schul. bei dieser Exekution gesehen, könne aber nicht mehr sagen, welche Funktion Schul. bei dieser Exekution ausgeführt habe.

 

Ähnlich hat Kle. ausgesagt. Er wisse, dass das Exekutionskommando einmal ausschliesslich aus Angehörigen der politischen Abteilung bestanden habe. Der Angeklagte Schul. habe dieses Kommando zusammengestellt. Er glaube, dass Schul. bei der Exekution auch zugegen gewesen sei. Er wisse nicht, wer Kommandoführer gewesen sei. Bezüglich seiner eigenen Teilnahme an dieser Exekution hat dieser Zeuge die Aussage gemäss §55 StPO verweigert.

Auch der Zeuge Sch. hat im gleichen Sinne ausgesagt. Er sei einmal zur Exekution gegangen. Der Kommandant sei der Auffassung gewesen, die politische Abteilung dürfe nicht zurückstehen. Seine, des Zeugen, engsten Kameraden aus der politischen Abteilung seien dabeigewesen. Schul. habe mit ihnen zuvor die Kommandos geübt. Schul. sei auch zugegen gewesen bei der Exekution. Das Kommando habe jedoch nach der Erinnerung des Zeugen Bachmayer geführt. Der Zeuge hat dann den Hergang der Exekution im einzelnen geschildert und auch den Vorfall, bei dem Ziereis ihn anschnauzte, ihm das Gewehr aus der Hand nahm und selbst mit schoss. Daran, dass der Zeuge auch diesen Vorfall im Kern richtig geschildert hat, zweifelt das Schwurgericht nicht, weil es sich um einen ungewöhnlichen, von dem Zeugen auch mit Einzelheiten geschilderten Vorfall handelt, den der Zeuge nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht erfunden hat.

 

Die Aussagen der vorgenannten Zeugen stimmen in allen entscheidenden Punkten überein, auch hinsichtlich im Vorstehenden nicht ausdrücklich erwähnter Einzelheiten, zu denen insbesondere die ungefähre Zahl der exekutierten Häftlinge gehört. Keinem der Zeugen war es angenehm, darüber berichten zu müssen. Die Schilderungen waren sämtlich zurückhaltend und vorsichtig. Der Zeuge Krü. hat auf Befragen eingeräumt, er habe bei seiner früheren polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig verschwiegen, dass er an einer Exekution teilgenommen habe, weil ihm dies sehr unangenehm gewesen sei.

 

Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeugen, Unterführer der politischen Abteilung, etwa ihren ehemaligen Vorgesetzten übereinstimmend belasten wollten, sind nicht ersichtlich. Eher war das Gegenteil der Fall. Krü., Kle. und Sch. haben nämlich, wie ausgeführt, nicht Schul. als Kommandoführer bezeichnet. Wenn Sch. meint, Bachmayer sei Kommandoführer gewesen und Kle. und Krü. gesagt haben, sie wüssten nicht, welche Funktion Schul. bei diesen Exekutionen gehabt habe, Krü. sogar gesagt hat, er wisse nicht mehr, ob ein Exekutionskommandoführer dabeigewesen sei, so verrät dies deutlich die Tendenz, Schul. zu entlasten. An diesem Punkt der Aussage zeigte sich bei allen drei Zeugen eine auffallende Unsicherheit in ihrer sonst verhältnismässig klaren und deutlichen Schilderung. Die Aussage Fas.s war noch nicht bekannt, als diese Zeugen vernommen wurden. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, dass zumindest Krü. wahrheitswidrig die Beteiligung Schul.s als Führer des Exekutionskommandos verschwiegen hat.

 

Schliesslich hat auch der Zeuge Cl.-Sr. ausgesagt, die Angehörigen der politischen Abteilung hätten an Exekutionen teilgenommen. Sie hätten dann jeweils ihr Koppel angelegt und ihre Waffen mitgenommen. Auch Schul. sei mehrmals mit dem Exekutionskommando gegangen. Der Zeuge hatte insoweit jedoch keine genauen Erinnerungen mehr.

 

Insgesamt ergeben die Zeugenaussagen zusammen mit den Feststellungen über die allgemeinen Verhältnisse im Lager und Schul.s Persönlichkeit und Stellung im Konzentrationslager ein in sich geschlossenes widerspruchsfreies Bild des Sachverhaltes.

 

Es ist insbesondere auch kein Zweifel, dass zwei Exekutionen unter Führung Schul.s stattgefunden haben, wie Fas. ausgesagt hat. Fas. hat nämlich gesagt, bei der Exekution, an der er teilgenommen habe, sei der von Sch. geschilderte Zwischenfall mit Sicherheit nicht vorgekommen. Die von Sch. geschilderte Exekution kann also nicht mit derjenigen, an der