Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.712

 

Auch in diesen Fällen wusste Schul., dass die Tötungen Unrecht waren. Er nahm daran teil, weil er sich in den Lagerbetrieb eingefügt hatte, mit seiner Stellung und seinen Aufgaben zufrieden war, keine Bestrafung wegen seiner Teilnahme an der Exekution zu befürchten hatte und weil er sein gutes Verhältnis zum Lagerkommandanten und sein Fortkommen innerhalb des Konzentrationslagers und der SS nicht aufs Spiel setzen wollte. Der Gedanke, sich der Teilnahme an den Exekutionen zu entziehen, um nicht Unrecht tun zu müssen, kam ihm nicht.

 

Der Angeklagte Schul. bestreitet, an einer Exekution als Kommandoführer teilgenommen zu haben. Er räumt ein, dass das Exekutionskommando zweimal aus Angehörigen der politischen Abteilung bestanden habe und dass auch er zugegen gewesen sei und dass er sogar die Unterführer in der politischen Abteilung von ihrer bevorstehenden Teilnahme an der Exekution benachrichtigt habe. Er behauptet jedoch, das Exekutionskommando sei von der Kommandantur zusammengestellt worden. Allenfalls sei es so gewesen, dass ihm von der Kommandantur mitgeteilt worden sei, welche Angehörige von der politischen Abteilung zum Exekutionskommando abzustellen seien.

 

Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, durch das Ergebnis der Hauptverhandlung widerlegt. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen ehemaligen SS-Unterführer der politischen Abteilung, nämlich Fas., Kle., Krü. und Karl-Richard Sch., ferner auf der Aussage des Zeugen Cl.-Sr., der als Häftling in der politischen Abteilung beschäftigt war.

 

Der Zeuge Fas. hat ausgesagt, die politische Abteilung habe zweimal ein Exekutionskommando stellen müssen. Es seien damals gerade ungefähr so viele SS-Leute dort beschäftigt gewesen, dass eben ein Kommando zusammengestellt werden konnte. Leiter des Exekutionskommandos sei immer der Chef der Abteilung gewesen, aus welcher das Kommando gebildet worden sei. Fas. hat auch die ungefähren Daten der beiden Exekutionen angegeben, geschildert, wie er sich in einem Falle vor der Exekution drücken konnte und wie er im anderen Falle daran teilgenommen habe und Schul. als Kommandoführer den Feuerbefehl gegeben habe. Schul., so hat Fas. weiter ausgesagt, sei auch in dem anderen Falle, in dem er, der Zeuge, sich habe drücken können, Kommandoführer gewesen. Er habe in diesem Falle zwar Schul. am Exekutionsplatz selbst nicht gesehen, da er, der Zeuge ja nicht teilzunehmen brauchte. Er habe jedoch keinen Zweifel daran, dass Schul. auch in diesem Falle Kommandoführer war.

 

Fas.s Aussage ist glaubwürdig, obwohl er selbst wegen seiner Beteiligung an der Exekution nicht auf die Aussage beeidet worden ist. Über die Glaubwürdigkeit Fas.s im allgemeinen sind oben bereits Ausführungen gemacht. Sie treffen auch hier zu. Fas.s Aussage auch zu diesem Vorfall war abgewogen und zurückhaltend. Der Angeklagte Schul. hatte sich besonders gegen die Feststellung seiner Beteiligung an einer Exekution als Kommandoführer gewehrt. Die Verteidigung des Angeklagten Schul. hat den Zeugen Fas. in der Hauptverhandlung wiederholt unter eindringlichem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht gefragt, ob es zutreffe, dass Schul. als Kommandoführer an der Exekution teilgenommen habe. Fas., der sonst sehr zurückhaltend mit völlig sicheren Aussagen war, hat mit gesenktem Kopf und leiser Stimme erwidert, ja, es sei schon so, er müsse dabei bleiben; Schul. habe ja dicht neben ihm gestanden und den Feuerbefehl gegeben. Dabei war es dem Zeugen offensichtlich unangenehm, Schul. in dieser Weise belasten zu müssen. Das Schwurgericht hat keinen Zweifel, dass der Zeuge subjektiv und objektiv die Wahrheit gesagt hat.

 

Darüberhinaus ist die Aussage dieses Zeugen durch die Vernehmung der anderen Zeugen in allen wesentlichen Punkten bestätigt worden. Krü. hat ausgesagt, er habe einmal mit Kameraden aus der politischen Abteilung an einer Exekution teilnehmen müssen. Ob ein Führer des Exekutionskommandos dabeigewesen war, wisse er nicht mehr. Er habe den