Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXI

Verfahren Nr.694 - 701 (1968 - 1969)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.701a LG Stuttgart 13.03.1969 JuNSV Bd.XXXI S.697

 

Lfd.Nr.701a    LG Stuttgart    13.03.1969    JuNSV Bd.XXXI S.703

 

"Enterdung" (Ausgraben, Aufstapeln und Verbrennen der weitgehend zersetzten Leichen) wurde "fremdvölkischen", meist jüdischen Arbeitshäftlingen, die aus Zwangsarbeitslagern und anderen Verwahrungsinstitutionen geholt wurden, abgefordert. Um ihre Flucht von vornherein zu verhindern, fesselte man sie regelmässig mit Ketten an den Füssen. Weisungsgemäss waren diese bedauernswerten Menschen am Ende der jeweiligen Einsätze oder, bei länger dauernden Ausgrabungen, in kleineren Zeitabständen zu töten und durch neue Häftlinge zu ersetzen. Ihre Leichen mussten an Ort und Stelle mitverbrannt werden. So hoffte man, die Geheimhaltung wahren zu können.

 

C) Feststellungsgrundlagen

 

Die unter Ziffer A) und B) dieses Abschnitts festgestellten Tatsachen sind als zeitgeschichtliches Geschehen z.T. allgemein bekannt und grossenteils gerichtskundig. In der Hauptverhandlung haben hierzu ausser den Angeklagten selbst die Zeugen Dr. Hei., Be., Go., Heg., Ben., Pie., Hol., Brü., Got. und Al. verwertbare Angaben gemacht. Ausserdem sind folgende den Feststellungen nach entsprechender Würdigung zugrunde gelegte Urkunden ganz oder teilweise (in dem aus dem Protokoll ersichtlichen Umfang) verlesen worden, wobei sich das Gericht bei Durchschriften und Fotokopien auf die im Protokoll näher bezeichnete und von allen Verfahrensbeteiligten gebilligte Weise die Überzeugung von der Übereinstimmung mit den Originalen verschafft hat:

 

Die Niederschriften über Aussagen der nicht mehr am Leben befindlichen Zeugen Blobel, Han. und Wag. sowie des kommissarisch vernommenen Zeugen E. 412;

 

die Urteile des Schwurgerichts Stuttgart - Ks 7/64 - vom 15.7.1966 S.20-24 413; des Schwurgerichts Hamburg - (50) 9/67, 147 Ks 2/67 - vom 9.2.1968 414 und des Schwurgerichts Heilbronn - III Ks 1/62 - vom 22.5.1962 415;

 

Auszüge aus dem Buch "Fall 9 das Urteil im SS-Einsatzgruppenprozess" und der Rede des Reichsführers SS bei der SS-Gruppenführertagung in Posen am 4.10.1943 (abgedruckt in Band XXIX der Blauen Serie Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg);

 

der Führererlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" und über besondere Massnahmen der Truppe vom 13.5.1941;

 

die Richtlinien des OKW vom 19.5.1941 (Rücksichtsloses Durchgreifen gegen bolschewistische Hetzer, Saboteure, Juden);

 

der sog. "Kommissarbefehl";

 

der Erlass des Reichsführers SS, im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber des Heeres betreffend den Sonderauftrag des Führers, vom 21.5.1941 (Einsetzung von HSSPF);

 

ein Auszug aus einem Merkblatt des OKW für alle Führer und Soldaten im Falle eines Krieges mit der Sowjetunion;

 

 

412 Siehe Lfd.Nr.526.

413 = JuNSV Bd.XXIV S.7-9.

414 Siehe Lfd.Nr.662.

415 Siehe Lfd.Nr.551.