Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXVI

Verfahren Nr.758 - 767 (1971 - 1972)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.758 LG Kiel 02.08.1971 JuNSV Bd.XXXVI S.5

 

Lfd.Nr.758    LG Kiel    02.08.1971    JuNSV Bd.XXXVI S.70

 

Verzuge erfolgen (vgl. OLG Oldenburg in NdsRpfl. 1953/132; BayObLg. in VRS 5/535; Schönke-Schröder Anm.4 zu §68).

 

Beide Vernehmungen konnten diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Vernehmung des Zeugen Fie. durch das Amtsgericht Genthin am 22.3.1951 ist durch das Amtsgericht urschriftlich am gleichen Tage der Landesregierung Sachsen-Anhalt, Ministerium des Inneren, in Halle übersandt worden. Die Vernehmung des Zeugen Gla. durch das Amtsgericht Görlitz am 23.9.1950 ist am gleichen Tage durch den vernehmenden Richter über das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen in Dresden an die Polnische Diplomatische Mission in Berlin gesandt worden. In beiden Fällen geht aus den Vernehmungsniederschriften nicht hervor, auf wessen Ersuchen die Vernehmungen durchgeführt wurden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie auf Antrag einer Staatsanwaltschaft erfolgten und unmittelbar dazu gedient haben, das die Täter betreffende Strafverfahren einzuleiten. Darüber hinaus sind diese in Ablichtungen vorliegenden Vernehmungen erst zu einer Zeit zu den Akten gelangt, als die Verjährung schon eingetreten war, so dass auch aus diesem Grund eine Unterbrechung nicht mehr erfolgen konnte (OLG Hamm in NJW 58/394). Die Vernehmungen wurden durch die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg an die Staatsanwaltschaft in Kiel übersandt und kamen dort am 21.3.1966 zu den Strafverfahrensakten (Band VI Bl.93). Die Ablichtungen sind den "Polendokumenten" entnommen, die der Zentralen Stelle in Filmen vorliegen.

 

6.6 Ergebnis

 

Die Angeklagten waren freizusprechen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §467 Abs.1 StPO.