Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.693

 

Stelle im Konzentrationslager Mauthausen zu dem Zweck geführt worden ist, die Exekutionen festzuhalten. Dies ergibt sich einmal aus dem äusseren Bild des Buches, wie es die Fotokopie wiedergibt. Es trägt auf dem Deckblatt die Aufschrift "Exekutionen K.L.M.". Es ist handschriftlich geführt. Die eingetragenen Namen der Häftlinge sind nach Buchstaben und innerhalb der Buchstaben nach laufenden Nummern geordnet. In der Spalte "Häftlingsart" ist die jeweilige Kategorie des betreffenden Häftlings angegeben. Weiterhin findet sich in der Spalte "Datum der Exekution" der jeweilige Exekutionstag. Sodann ist noch eine Spalte "Vermerke" vorgesehen, in der jeweils nur angegeben ist, dass die betreffenden Exekutionen im Rahmen einer nach Nummern bezeichneten "Aktion" erfolgt sind. Die ganze Anlage und Aufmachung dieses Buches entspricht dem Bild, wie es auch die übrigen im Konzentrationslager geführten Bücher, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren und mit Sicherheit von Zeugen identifiziert werden konnten, bieten. Dies spricht dafür, dass es sich um ein Buch handelte, welches im Konzentrationslager Mauthausen dazu bestimmt war, die Exekutionen buchmässig festzuhalten, und nicht etwa um eine nachträgliche Zusammenstellung.

 

Vor allem aber stimmen die in diesem Buch aufgeführten Namen der exekutierten Häftlinge sowie die angegebenen Exekutionstage mit den übrigen Urkunden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und mit Sicherheit identifiziert sind, überein: Das "Totenbuch von Mauthausen", welches in sieben Ordnern in Fotokopie Gegenstand der Hauptverhandlung war, ist in grossen Teilen vom Zeugen M. bestätigt worden. M. war nach seinen glaubwürdigen Angaben als Häftlingsschreiber beim Standortarzt im Konzentrationslager Mauthausen beschäftigt. Er hat zeitweise dieses Totenbuch selbst geführt und seine eigene Handschrift in der Fotokopie, welche Gegenstand der Hauptverhandlung war, wiedererkannt. Ausserdem hat er in dem Buch die Handschriften mehrerer seiner Mithäftlinge, die er noch in Erinnerung hatte, ebenfalls wiedererkannt. Dieses Buch stimmt hinsichtlich der Eintragung des Todes der polnischen Häftlinge, soweit diese in Mauthausen untergebracht waren, mit dem vorerwähnten Exekutionsbuch überein. Bei diesen Häftlingen ist im Totenbuch unter der Spalte "Todesursache" vermerkt: "Auf Befehl des Reichsführers-SS erschossen"; unter der Spalte "Bemerkungen" ist angegeben: "Justifiziert".

 

Gleiches gilt für das im Nebenlager Gusen geführte Totenbuch, welches ebenfalls in Fotokopie Gegenstand der Hauptverhandlung war. Zwar ist auch dieses Buch von keinem Zeugen ausdrücklich bestätigt worden. Es entspricht jedoch in Anlage und Einrichtung und in seinen handschriftlichen Eintragungen genau dem Totenbuch von Mauthausen. Das Schwurgericht hat keinen Zweifel, dass die Fotokopie, welche Gegenstand der Hauptverhandlung war, mit dem im Nebenlager Gusen zum Zwecke der Festhaltung der Todesfälle geführten Totenbuch übereinstimmt. In diesem Buch sind die von der hier erörterten Exekution betroffenen polnischen Häftlinge, soweit sie aus Gusen stammen, mit den gleichen Vermerken wie im Totenbuch von Mauthausen eingetragen. Als ihre Häftlingskategorie ist ebenfalls "P.Sch." angegeben, was polnischer Schutzhäftling bedeutet. Aus den Geburtsdaten ergibt sich, dass es sich grossenteils um junge Leute handelte, was mit den noch zu erörternden Beobachtungen der Zeugen übereinstimmt.

 

Die aufgrund dieser Urkunden getroffenen Feststellungen sind durch eine Reihe von Zeugenaussagen bestätigt und ergänzt worden. Die Feststellungen über die Art und Weise, wie diese Exekutionen im Nebenlager Gusen vorbereitet wurden und über den Transport dieser Häftlinge nach Mauthausen, insbesondere auch über die Mitwirkung der politischen Abteilung dabei, beruhen im wesentlichen auf den Aussagen der drei polnischen Zeugen Ceb., Cof. und Nog. Alle drei Zeugen haben auf das Gericht einen zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeugen ihre Aussage untereinander abgesprochen haben könnten, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus haben verschiedene Einzelheiten die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen besonders erhärtet. So haben die Zeugen Nog. und Cof. von sich aus einzelne Namen derjenigen ihrer polnischen