Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.692

 

"polnische Intelligenzler" gehandelt (Zeuge Nog.), oder, es habe sich um "Bromberger Geiseln" gehandelt (Zeuge Bei.).

 

Die Vorbereitungen zur Erschiessung dieser Häftlinge wurden in der üblichen Weise getroffen. Auch die politische Abteilung entfaltete unter Leitung des Angeklagten Schul. ihre übliche Tätigkeit. Soweit es sich um polnische Häftlinge, die im Lager Mauthausen untergebracht waren, handelte, wurden sie auf Veranlassung Schul.s zur politischen Abteilung bestellt. Dort überprüfte der Angeklagte ihre Identität und sie mussten durch ihre Unterschrift bestätigen, dass sie die namentlich genannten Personen waren. Sodann mussten sie vor der politischen Abteilung oder an einer anderen Stelle des Lagers bis zum Nachmittag warten. Am Abend wurden sie dann zu der hinter den Blöcken 15 und 20 gelegenen Erschiessungsstätte geführt und dort in der beschriebenen Weise erschossen.

 

Soweit es sich um Häftlinge handelte, die im Lager Gusen inhaftiert waren, sandte der Angeklagte eine Liste der zu exekutierenden Häftlinge an die ihm unterstehende politische Abteilung des Nebenlagers Gusen. Der damalige Leiter der politischen Abteilung in Gusen, wahrscheinlich Hauptscharführer Struller, setzte sich mit dem ersten Lagerschreiber Meixner in Verbindung. Dieser veranlasste die Blockschreiber, darunter den Zeugen Nog., die betreffenden Häftlinge zu holen, gegebenenfalls auch von ihrer Arbeitsstelle, und sie zur politischen Abteilung in Gusen zu bringen. Soweit die Kleidung und das Schuhwerk, das diese Polen anhatten, noch einigermassen brauchbar waren, mussten sie Kleidung und Schuhwerk abgeben und erhielten schlechtere Kleidung und Holzpantoffeln. Anschliessend wurden sie nach Mauthausen transportiert und dort, wie bereits geschildert, erschossen.

Unter den polnischen Kameraden dieser Häftlinge erhielten diese Transporte deshalb den Namen "Pantoffeltransporte". Nach Durchführung der Exekution wurden in der politischen Abteilung unter Leitung Schul.s die üblichen büromässigen Arbeiten erledigt; die Karteikarten wurden umsortiert, die Personalakten geschlossen, mit den entsprechenden Vermerken und einer Abschrift des Exekutionsprotokolls versehen, und die erforderlichen Benachrichtigungen wurden durchgeführt.

 

Der Angeklagte Schul., der die Exekutionsbefehle kannte, war sich darüber klar, dass die Tötung der Polen etwas Unrechtes darstellte. Gleichwohl wirkte er in der beschriebenen Weise bei den Exekutionen mit, weil er sich sagte, er allein könne ohnehin nicht viel daran ändern, das ganze sei auch nicht seine Angelegenheit, sondern die Angelegenheit des Reichssicherheitshauptamtes und der sonstigen vorgesetzten Dienststellen. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte auch in diesen Fällen persönlich mit zur Exekution gegangen ist und dort die Erschiessungsanordnung des Reichssicherheitshauptamtes verlesen hat.

 

Der Angeklagte lässt sich dahin ein, er habe an diesen Erschiessungen nicht persönlich teilgenommen. Soweit die zu exekutierenden Häftlinge aus Gusen stammten, hätte nicht die politische Abteilung, sondern die Kommandantur die Überstellung nach Mauthausen veranlasst.

 

Diese Einlassung des Angeklagten ist im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Dass die Polen in der angegebenen Anzahl und an den angegebenen Tagen in Mauthausen exekutiert worden sind, ergibt sich in erster Linie aus den Urkunden, welche Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

 

Diese Exekutionen sind in dem bereits erwähnten "Exekutionsbuch", welches in Fotokopie Gegenstand der Hauptverhandlung war, aufgeführt. Es konnte allerdings nicht geklärt werden, bei welcher Stelle im Konzentrationslager dieses Buch geführt worden ist. Keiner der vernommenen Zeugen, denen die Fotokopie vorgelegt worden ist, vermochte es zu identifizieren. Gleichwohl hat das Schwurgericht keinen Zweifel, dass dieses Buch von einer