Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.526a LG Karlsruhe 20.12.1961 JuNSV Bd.XVIII S.69

 

Lfd.Nr.526a    LG Karlsruhe    20.12.1961    JuNSV Bd.XVIII S.69

 

VI Ks 1/60

 

Im Namen des Volkes

 

 

Strafsache gegen 19

 

1. den am 14.10.1910 in Giengen a.d.Brenz geb., in Karlsruhe wohnhaften verh. Vertreter E.,

2. den am 12.6.1907 in Barmen geb., in Wuppertal-Barmen wohnhaften verh. Angestellten Dr.jur. Hans Schumacher,

3. den am 26.4.1915 in Langenlohe, Kreis Pinneberg, geb., in Bochum-Linden wohnhaften verh. kaufm. Angestellten Reinhold Brünnert,

4. den am 29.5.1912 in Titschendorf/Thüringen geb., in München-Neuaubing wohnhaften verh. kaufm. Angestellten H.,

5. den am 6.1.1904 in Riga geb., in Solingen wohnhaften verh. Ingenieur K.,

6. den am 13.10.1914 in Berlin-Treptow geb., in München wohnhaften verh. Kaufmann Ku.,

7. den am 18.7.1912 in Altenwald/Saar geb., in Rodheim-Bieber wohnhaften verh. Kriminalrat Kl.,

8. den am 13.10.1907 in Aachen geb., in Heidelberg wohnhaften verh. Verwaltungsangestellten P.,

 

wegen Mordes u.a.

 

Das Schwurgericht beim Landgericht in Karlsruhe hat in der öffentlichen Sitzung vom 20.Dezember 1961 auf Grund der Hauptverhandlung vom 16., 17., 18., 19., 24., 25., 26., 27., 30., 31.Oktober, 2., 3., 13., 14., 15., 16., 20., 21., 23., 24., 28., 29., 30.November, 1., 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12., 13. und 20.Dezember 1961 für Recht erkannt:

 

I. Es werden verurteilt:

1. Der Angeklagte E. aus Giengen a.d.Brenz wegen ~ ... ~.

2. Der Angeklagte Dr. Hans Schumacher aus Barmen wegen ~ ... ~.

3. Der Angeklagte Reinhold Brünnert aus Langenlohe/Krs.Pinneberg wegen ~ ... ~.

II. Die erlittene Untersuchungshaft wird den verurteilten Angeklagten angerechnet.

III. Die Angeklagten: H. aus Titschendorf/Thrg., Ku. aus Berlin-Treptow, Kl. aus Altenwald/Saar und P. aus Aachen werden freigesprochen.

IV. Das Verfahren gegen den Angeklagten E., soweit es den Schuldvorwurf des Mordes von 5 Menschen im Sommer 1943 auf dem Gut Michalowka bei Kiew betrifft (B.I.3. des Eröffnungsbeschlusses) und das Verfahren gegen den Angeklagten K. aus Riga werden eingestellt.

V. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens; im übrigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last, die auch die dem Angeklagten H. erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

 

19 Diese Entscheidung wurde durch Urteil des BGH vom 28.5.1963, 1 StR 540/62, Lfd.Nr.526b

- rechtskräftig hins. Ku., KL. und P.

 

- aufgehoben hins. E., Schumacher und Brünnert; rechtskräftiges Urteil des Landgerichts hins. Schumacher und Brünnert bei Lfd.Nr.560, hins. E. ist ein rechtskräftiges Urteil nicht ergangen - das Verfahren gegen ihn wurde vom LG Karlsruhe mit Beschluss vom 3.12.1969 wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit gemäss §206a StPO eingestellt

 

- dahin geändert hins. K., dass die Einstellung des Verfahrens auf den Vorwurf eines zusätzlichen Totschlags beschränkt und im übrigen die Einstellung durch die Freisprechung des Angeklagten ersetzt wird.

 

Hins. H. wurde ein Rechtsmittel nicht eingelegt bzw. zurückgenommen.