Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.687

 

III. Durchführung der Exekutionen.

 

Die Exekutionen erfolgen bei deutschen Häftlingen in der Regel im KL, und zwar grundsätzlich im Lager, das dem Haftort des Delinquenten am nächsten liegt. Bei ausländischen Häftlingen werden sie aus Abschreckungsgründen auch in der Nähe des Tatortes vorgenommen.

 

A. Exekution im Lager

a) Der Exekution haben beizuwohnen:

Der Lagerkommandant oder ein von ihm beauftragter SS-Führer, der Lagerarzt.

b) Die Erschiessungen erfolgen an einer besonders bestimmten Stelle des Lagers, und zwar im Abstand von etwa 2 Meter von dem Kugelfang. Der Delinquent ist zu befragen, ob er mit dem Gesicht oder dem Rücken gegen die Wand stehen will.

Die Erschiessung wird unter dem Befehl eines SS-Untersturmführers oder SS-O.scharführers von mindestens 6 SS-Männern ausgeführt, die etwa 5 Schritte von dem Verurteilten entfernt aufzustellen sind.

c) Erhängungen sind durch einen Schutzhäftling durchzuführen. Sie haben so zu erfolgen, dass ein Versagen der mechanischen Einrichtungen ausgeschlossen ist. Der Schutzhäftling erhält für den Vollzug 3 Zigaretten.

d) Kurz vor der Exekution ist dem Delinquenten in Gegenwart der beteiligten SS-Männer vom Lagerkommandanten bzw. dessen beauftragten SS-Führer zu eröffnen, dass er exekutiert wird. Die Bekanntgabe hat etwa in folgender Form zu erfolgen:

"Der Delinquent hat das und das getan und damit wegen seines Verbrechens sein Leben verwirkt. Zum Schutz von Volk und Reich ist er vom Leben zum Tode zu befördern. Das Urteil werde vollstreckt."

e) Dem Delinquenten sind vertretbare Wünsche möglichst zu erfüllen.

f) Lichtbilder und Filme dürfen von der Durchführung der Exekution nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen meiner besonderen Genehmigung.

g) Nach der Exekution bestätigt der Lagerarzt schriftlich den eingetretenen Tod (mit Zeitangabe). Dem Reichssicherheitshauptamt - Amt IV - ist sofort fernschriftlich kurze Vollzugsmeldung zu erstatten. Eine Übermittlung des Exekutionsprotokolls oder der Todesbescheinigung ist in Zukunft nicht mehr erforderlich. Diese sind bei der exekutierenden Stelle aufzubewahren.

h) Nach jeder Exekution sind die daran beteiligten SS-Männer bzw. Beamten durch den Lagerkommandanten oder den von ihm beauftragten SS-Führer über die Rechtmässigkeit der Exekution aufzuklären und in ihrer inneren Haltung so zu beeinflussen, dass sie keinen Schaden nehmen. Hierbei ist die Notwendigkeit der Ausmerzung aller solcher Elemente im Interesse der Volksgemeinschaft besonders hervorzuheben. Die Aufklärung ist in wirklich kameradschaftlicher Weise vorzunehmen. Sie kann von Zeit zu Zeit in Form eines kameradschaftlichen Beisammenseins erfolgen.

 

VI. Geltungsbereich.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für das gesamte Reichsgebiet und das Protektorat sowie für das Elsass, Lothringen und Luxemburg. Von den übrigen Dienststellen sind die Bestimmungen nur insoweit anzuwenden, als es die besonderen örtlichen Verhältnisse zulassen. Der jeweils verantwortliche SS-Führer hat jedoch dafür zu sorgen, dass bei aller notwendigen Härte keinerlei Brutalitäten vorkommen.

 

gez. H. Himmler."