Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.686

 

"Bunker" oder in dem gesondert abgesicherten Block 20. Dort verblieben sie bis zu ihrer Exekution. Ihre Personalakten wurden in der politischen Abteilung mit der Kennzeichnung "K" versehen. Dem Angeklagten Schul. waren, wie er selbst eingeräumt hat, der Erlass und die sonstigen Bestimmungen über diese Aktion bekannt.

 

Vielfach wurden auch grössere Gruppen von Häftlingen, auch solche, die sich bereits längere Zeit im Konzentrationslager aufhielten, aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes exekutiert, ohne dass der Anlass für die Tötungsanordnung in der Hauptverhandlung genau festgestellt werden konnte.

 

Die Exekutionen wurden nach aussen hin, also gegenüber denjenigen Stellen, die nicht unmittelbar damit zu tun hatten, geheimgehalten. So wurde z.B. der Tod des bereits erwähnten polnischen Landarbeiters Burdyl, der wegen Geschlechtsverkehr mit einer deutschen Frau im Konzentrationslager Mauthausen exekutiert worden war, der zuständigen Staatsanwaltschaft in Linz, bei der ein Verfahren wegen eines angeblichen Diebstahls dieses Polen lief, mit den Worten mitgeteilt: "Der oben Genannte ist am 27.3.1943 im Konzentrationslager Mauthausen verstorben." Diese Geheimhaltungstendenz war auch der Grund, weshalb die Exekutionen in der Regel im Konzentrationslager durchgeführt wurden, wo kein Aussenstehender Einblick in die Vorgänge nehmen konnte. Auch innerhalb der beteiligten SS-Dienststellen wurden diese Vorgänge in der Regel nicht als "Exekution" oder ähnlich, sondern als "Sonderbehandlung" bezeichnet. Die Tötungsarten der Vergasung und der Erschiessung in der Genickschussanlage durften auch im internen Schriftverkehr niemals erwähnt werden, auch nicht in den Exekutionsanordnungen des Reichssicherheitshauptamtes, in denen lediglich zwischen Erschiessen und Erhängen unterschieden wurde.

 

Bei der Durchführung der Exekutionen im Konzentrationslager wurde im wesentlichen nach den Bestimmungen verfahren, die Himmler am 6.Januar 1943 schriftlich festgelegt hatte und die den Lagerkommandanten der Konzentrationslager durch das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt mit Erlass vom 22.Januar 1943 bekanntgegeben worden waren. Darin hiess es u.a.:

 

"Geheim

I. Vorbehandlung.

a) alle Sonderbehandlungsfälle sind ebenso gründlich wie beschleunigt zu bearbeiten. Der Tatbestand ist in klarer, knapper Form darzustellen. Gründe, die einer Exekution entgegenstehen, sind anzugeben.

 

b) ..... c) .....

 

II. Befehlsdurchgabe

 

a) Die Anordnung der Exekution erfolgt mittels Schnellbriefes oder FS an die zuständige Staatspolizeileitstelle bzw. den Kommandanten der Sicherheitspolizei und des SD. Diese Dienststelle hat von der Anordnung zu verständigen:

1.) den Höheren SS- und Polizeiführer,

2.) den Befehlshaber bzw. den Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD.

Die Anordnung wird gezeichnet vom Chef des Amtes IV des Reichssicherheitshauptamtes oder von einem besonders Beauftragten.

 

b) Falls die Exekution im KL durchgeführt wird, setzt sich die Staatspolizeileitstelle unverzüglich mit dem Lagerkommandanten in Verbindung und teilt den Zeitpunkt der Überstellung des Häftlings mit. Gleichzeitig leitet sie diesem eine beglaubigte Abschrift der Exekutionsanordnung zu.

 

c) .....