Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.667

 

Angelegenheit in einer bestimmten Weise vorzugehen, sondern dass er nur zum Ausdruck gebracht hat, er erwarte eine bestimmte, dem Angeklagten in den Einzelheiten bereits bekannte Verhaltensweise von ihm. Die Feststellung des Schwurgerichts darüber, dass Schul. anschliessend auch entsprechend dem gefassten Plan verfahren ist, nämlich Tatberichte erstellt und abgesandt hat, aus denen sich der Verdacht, es könne sich um eine unrechtmässige Tötung gehandelt haben, nicht ergeben konnte, beruht im wesentlichen auf den Eintragungen des Zeugen Krü. in das Buch "unnatürliche Todesfälle", die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und mit dem Zeugen Krü. erörtert worden sind. Dieses Buch enthält auch die Daten der Absendung der Tatberichte und des Eingangs der Einstellungsverfügungen des SS- und Polizeigerichts in Wien. Es ist bereits erörtert, dass in den Fällen, in denen nicht die politische Abteilung unter der Leitung Schul.s die unnatürlichen Todesfälle bearbeitete, dies durch Vermerke in dem Buch ersichtlich gemacht worden ist. Solche Vermerke befinden sich bei den Eintragungen über die 47 Fallschirmagenten nicht. Wie die Erstellung der Tatberichte im einzelnen in diesem Fall vor sich ging und welchen genauen Inhalt sie hatten, ist nicht aufgeklärt. Der verstorbene Zeuge Kan. hat in seiner verlesenen Aussage hierzu gesagt, die Ermittlungen seien in der Lagerschreibstube vorbereitet und die fertigen Protokolle dem Angeklagten Schul. in die politische Abteilung gegeben worden. Die drei in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Posten, Stö., Us. und St. haben insoweit keine eindeutigen Angaben gemacht. Stö. hat gesagt, er erinnere sich nicht daran, dass er nach der Schiesserei vernommen worden sei und etwas habe unterschreiben müssen. Us. hat gesagt, er habe in einer Baracke etwas unterschreiben müssen. Es sei möglich, dass ihm dabei gesagt worden sei, ihm werde nichts passieren. Er habe jedoch keine genaue Erinnerung mehr daran. St. hat gesagt, er habe nach dem Vorfall Sorge gehabt, dass ihm irgendetwas angehängt werden könnte. Er habe einige Tage später in eine Baracke kommen müssen, wo er vernommen worden sei und auch ein Protokoll unterschrieben habe.

 

Diese Aussagen bestätigen lediglich, was bereits aufgrund des Buches "unnatürliche Todesfälle" feststeht, dass nämlich wegen der Tötung der 47 Fallschirmagenten "Ermittlungen" angestellt worden sind. Wie dies im Einzelnen vor sich gegangen sein mag, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass Schul. als verantwortlicher Sachbearbeiter die Tatberichte, die in seinem Sinn erstellt waren, gebilligt und abgesandt bzw. ihre Absendung veranlasst hat, mögen nun die vorbereitenden Arbeiten und Ermittlungen durch ihn selbst oder durch die Unterführer der politischen Abteilung, in den Räumen der politischen Abteilung oder in der Lagerschreibstube, erledigt worden sein.

 

b) Rechtliche Würdigung

 

Die Tötung der 47 Häftlinge ist rechtlich als Mord (§§211, 212, 47 StGB) zu werten. Täter sind jedenfalls der Lagerkommandant Ziereis sowie die beiden Kommandoführer. Diese haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Häftlinge rechtswidrig und vorsätzlich getötet. Ob noch weitere Personen als Täter anzusehen sind, mag dahinstehen.

 

Die Tötung war grausam. Durch das systematische in den Tod hetzen wurden den Häftlingen von den Tätern aus unbarmherziger und gefühlloser Gesinnung Qualen zugefügt, die über die blosse Tötung hinausgingen.

 

Was die Beteiligung des Angeklagten anbetrifft, so konnte nicht nachgewiesen werden, dass bei ihm die Voraussetzungen der Täterschaft des Mordes vorliegen. Vielmehr ist lediglich erwiesen, dass der Angeklagte bei der Tat der anderen geholfen hat.

Es ist zweckmässig, an dieser Stelle einige allgemeine Rechtsausführungen zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe vorauszuschicken, die das Gericht seiner Entscheidung in allen Einzelfällen zugrundegelegt hat. Es hat sich hierbei der vom RG und BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen subjektiven Teilnahmetheorie angeschlossen, die allein in der