Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLVI

Verfahren Nr.892 - 897 (1984 - 1985)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.897 LG Hagen 04.10.1985 JuNSV Bd.XLVI S.543

 

Lfd.Nr.897    LG Hagen    04.10.1985    JuNSV Bd.XLVI S.616

 

war zunächst 3 bis 5 Wochen in der Verwaltung tätig und wurde, wie vorstehend unter IV.2) und IV.5) der Feststellungen bereits dargestellt worden ist, dem Lager III zugeteilt, wo er eingesetzt war, das Ausheben der zweiten grossen Grube zu beaufsichtigen. Abgesehen davon, dass nach der Feststellung des Schwurgerichts Itt. aufgrund seiner Verbindungen mit der Verwaltung der "T4" von vornherein seine Abordnung nach Sobibor hätte verhindern können, veranlasste ihn seine Verwaltungsführertätigkeit nicht, sich um eine möglichst schnelle Abberufung zu bemühen. Als Teil seines Verhaltens in Sobibor hat das Gericht ein Vorkommnis gewertet, bei dem Itt. eine ins Lager Sobibor gekommene Frau aufgrund eines Winks von Stangl ins Lager III brachte und dort gegenüber dem Wachposten jenes Lagerteils mit Zeichen bedeutete, die Frau sei zu erschiessen, was auch geschah.

 

Dub. wurde wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord an mindestens 15.000 Menschen zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt. Er war von spätestens 15.Juni 1943 an in Sobibor. Wegen seiner Tätigkeit als Führer des Waldkommandos wird auf vorstehend IV.7.) verwiesen. Daneben beaufsichtigte er auch andere Einzelarbeitskommandos und vertrat ab Anfang Oktober 1943 G., der zu jener Zeit Leiter der Waffenkammer im Lager Sobibor war. Mindestens einmal war er dem Bahnhofskommando zugeteilt als Unterführer. Er handelte in Sobibor befehlsgemäss ohne eigenes Interesse und ohne eigene Initiative zu entfalten. Das Schwurgericht hielt ihm ein eher menschlich-günstiges Verhalten gegenüber Häftlingen zugute, wie es sich etwa zeigte, als er beim Waldkommando das Holen von Wasser gestattete.

 

Lambert wurde wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord an mindestens 57.000 Menschen zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt 369. Den Feststellungen des Urteils zufolge hatte er in den 3 Wochen seiner Zugehörigkeit zur Sobibor-Mannschaft ab Ende September oder Anfang Oktober 1942 gemeinsam mit Hackenholt den von Wirth erhaltenen Auftrag ausgeführt, die Gaskammern zu vermehren, massiv zu bauen und mit einer gegossenen Betondecke zu versehen. In Kenntnis vom Zwecke seiner Bautätigkeit hatte Lambert, der schon bei der Aktion "T4" Gaskammern errichtet hatte, keine Versuche unternommen, sich von der Tätigkeit als Baumeister befreien zu lassen. Ihm sagte die Tätigkeit zwar nicht zu, er widersetzte sich ihr aber auch nicht innerlich und schon gar nicht nach aussen erkennbar.

 

Fuc. wurde - nach Abtrennung des Verfahrens gegen ihn - gleichfalls durch Urteil des Schwurgerichts Hagen vom 20.Dezember 1966 verurteilt, und zwar wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord an mindestens 79.000 Menschen zu 4 Jahren Zuchthaus 370. Er hatte auf Anordnung von Wirth einen Motor aus Lemberg geholt, der im Lager als Vergasungsmotor installiert wurde. In Kenntnis des Tötungszwecks der Anlage wirkte er auch an der Aufstellung des Motors mit und bediente den Motor bei der Probevergasung. Anschliessend blieb er noch mindestens 1 Monat in Sobibor, wirkte bei den ersten Vergasungen mit und lernte Bauer an. In dieser Zeit wurde er allerdings auch als Fahrer eines PKWs ausserhalb des Lagers tageweise eingesetzt. Aufgrund seiner Arbeiten wurde, bis die Gaskammern im Oktober 1942 verändert und erweitert wurden, die massenhafte Tötung von mindestens 79.000 Menschen ermöglicht. Er empfand damals zwar Unbehagen über die Scheusslichkeit der Vernichtung, befolgte gleichwohl den als verbrecherisch erkannten Befehl zur Massentötung ohne Widerstreben. Eigenes Interesse an der Tötung der Juden befriedigte er nicht.

 

Ebenso wie Frenzel wurden in dem Urteil auch Wol. und Dub. von einzelnen in der Anklageschrift als rechtlich selbständig stehend behandelten Vorwürfen eigenmächtiger Tötungen freigesprochen.

 

369 Siehe auch Lfd.Nr.596.

370 Siehe Lfd.Nr.641.