Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.613

 

(unbeeidet gem. §60 Zf.2 StPO als Sohn des Angeklagten Schul.), Sx., Ste. (unbeeidet wegen Verdachts der Beteiligung), St. (unbeeidet wegen Verdachts der Beteiligung gem. §60 Zf.3 StPO), Stö. (unbeeidet gem. §60 Zf.3 StPO wegen Verdachts der Beteiligung), Sto. (unbeeidet gem. §60 Zf.3 StPO wegen Verdachts der Beteiligung), Dr. Str., Stra. (zu Teilen der Aussage unbeeidet gem. §60 Zf.3 StPO wegen Verdachts der Beteiligung), Stro. (zu Teilen der Aussage unbeeidet gem. §60 Zf.3 StPO wegen Verdachts der Beteiligung), T., Uh., Us. (wegen Verdachts der Beteiligung gem. §60 Zf.3 StPO unbeeidet), Va., Ver.-Ar., Vi., Wa., Dr. W., Web., Wei., Graf We., Win., Wis., Woj.,

 

der gemäss §251 Abs.1 StPO verlesenen Niederschriften über richterliche Vernehmungen der Zeugen, wobei die in ausländischen Verfahren als Beschuldigte oder Beteiligte eidlich Vernommenen als uneidlich gewertet wurden:

Att., Be. (uneidlich), Bil., Bühner, Cür., Cou., Josef Jul., Di. (uneidlich), Do., D., Erd., Dr. Fic., Gös., Gö., Go. (teils uneidlich), Hal. (uneidlich), Hol., (uneidlich), Höss, Häf. (uneidlich gem. §60 Zf.3 StPO wegen Verdachts der Begünstigung), Hub. (uneidlich), Dr. Jan., Ju., Kag., Küh., Mac., May., Mal., Mar., Mü. (uneidlich), Mus., Dr. Ne. (uneidlich), Po., von Pos., Prz., Ric., Rub., Rze., Sas., von Schirach, Schm., Schw., S., Sc., Schre., Schrö., Sta., Schü., Sch., Sos., Var., Ve., Wi., Zm., Zoe., Zul.,

 

der gem. §251 Abs.2 StPO verlesenen nichtrichterlichen Vernehmungen oder schriftliche Äusserungen enthaltenden Urkunden betreffend die Zeugen

Bäh., B., Ble., Bru., Col., Got., Dr. Hel., Hue., Ludwig Jak., Dr. Jou., Kau., Ke., Dr. Kra., La., Pe., Sib., Täu., Wal., Eigruber, Dr. Entress, Dr. Krebsbach, Zoller, Leeb und Dr. Wolter, wobei die letzten Zeugen, beginnend mit Eigruber, die im amerikanischen Strafverfahren von sog. "autorisierten Personen" eidlich als Beschuldigte oder Tatverdächtige vernommen worden sind, als unbeeidet gewertet werden.

 

Sofern die Feststellungen des Sachverhalts entgegen dem Verteidigungsvorbringen der Angeklagten auf der Bekundung von Zeugen beruht - dies ist ganz überwiegend der Fall - bedurfte es wegen der Besonderheit dieses Verfahrens, der lange zurückliegenden Sachverhalte und der Verstricktheit fast aller Zeugen in das Tatgeschehen einer eingehenden Beweiswürdigung. Diese Würdigung ist bei den Feststellungen zu den einzelnen Fällen jeweils unter Berücksichtigung der für jeden Einzelfall anders liegenden konkreten Umstände vorgenommen worden.

 

Es ist aber angebracht, eine Gesamtwürdigung der Verwertbarkeit der zur Urteilsfindung herangezogenen Zeugenaussagen vorwegzuschicken, insofern nämlich, als bestimmte Prinzipien der Würdigung von Zeugenaussagen hier generell oder doch für bestimmte Gruppen von Zeugen einheitlich gelten.

 

Die Angeklagten und ihre Verteidiger haben den Beweiswert der meisten Zeugenaussagen angezweifelt und ausgeführt:

 

Selbst wenn man die subjektive Glaubwürdigkeit der meisten Zeugen kaum angreifen könne, so bestünden doch hinsichtlich der objektiven Glaubhaftigkeit fast aller Aussagen ganz erhebliche Bedenken. Einmal sei das menschliche Gedächtnis ohnehin ein äusserst unsicherer Faktor; bei Geschehen, die teils über 25 Jahre zurückliegen, müsse es völlig versagen. Hinzu komme, dass das Erinnerungsbild der Zeugen hier ständigen Beeinflussungen ausgesetzt gewesen sei, die nach dem Tatgeschehen erfolgt seien, insbesondere durch Erlebnisberichte von Kameraden auf Häftlingstreffen und durch wiederholte Vernehmungen in diesem und anderen Verfahren gegen SS-Angehörige. Hierdurch sei ein ständiger Neuaufbau des Gedächtnisses erfolgt, wobei Erinnerungsvermischungen zwischen dem ursprünglich wahrgenommenen Tatgeschehen und späteren Wahrnehmungen - Erlebnisberichten Dritter - nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch die innere Beteiligung eines jeden Zeugen an den