Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXVI

Verfahren Nr.648 - 661 (1967)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.659a LG Köln 30.10.1967 JuNSV Bd.XXVI S.589

 

Lfd.Nr.659a    LG Köln    30.10.1967    JuNSV Bd.XXVI S.592

 

Bestimmungen, vornehmlich ohne richterlichen Haftbefehl ermöglichte. Diese Verordnung bildete zunächst die Grundlage für die Verhängung der "Schutzhaft" gegen eine grosse Anzahl kommunistischer Abgeordneter und Funktionäre. Die Ziele der von der Regierung durchgeführten Massnahmen stellte Göring in einer Rede vom 3.3.1933 dar:

"Ich denke nicht daran, in bürgerlicher Manier und in bürgerlicher Zaghaftigkeit nur einen Abwehrkampf zu führen. Nein, ich gebe das Signal, auf der ganzen Linie zum Angriff vorzugehen! Volksgenossen, meine Massnahmen werden nicht angekränkelt sein durch irgendwelche juristischen Bedenken.

Meine Massnahmen werden nicht angekränkelt sein durch irgendeine Bürokratie. Hier habe ich keine Gerechtigkeit zu üben. Hier habe ich nur zu vernichten und auszurotten, weiter nichts! Dieser Kampf Volksgenossen, wird ein Kampf gegen das Chaos sein, und solch ein Kampf führe ich nicht mit polizeilichen Machtmitteln. Das mag ein bürgerlicher Staat getan haben. Gewiss, ich werde die staatlichen und polizeilichen Machtmittel bis zum äussersten auch dazu benutzen, meine Herrn Kommunisten, damit Sie hier nicht falsche Schlüsse ziehen, aber den Todeskampf, in dem ich Euch die Faust in den Nacken setze, führe ich mit denen da unten, das sind die Braunhemden!"

 

Trotz allen Terrors und aller Agitation gelang es der NSDAP am 5.3.1933 nicht, die absolute Mehrheit zu erreichen. Doch schaltete die NSDAP in der Folgezeit die parlamentarische Kontrolle durch das sogenannte "Ermächtigungsgesetz" (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, RGBl. I S.141) vom 24.3.1933 aus, welches unter Drohung mit Gewaltmassnahmen und unter geschickter Ausnützung der Arglosigkeit vieler Zentrumsabgeordneter durchgedrückt wurde. In dem Ermächtigungsgesetz heisst es u.a.:

"Artikel 1: Reichsgesetze können ausser in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden .....

Artikel 2: Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen .....

Artikel 3: Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten ..... mit dem auf die Verkündung folgenden Tage inkraft."

 

Nunmehr setzten die Nationalsozialisten in rascher Folge alle für die Ausübung der Macht notwendigen Gesetze und Verordnungen durch. Am 31.März 1933 wurde das Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich erlassen, durch das die Landtage aufgelöst und neue Landtage ohne vorherige Wahlen auf Grund der Stimmenzahlen bei der Wahl zum Reichstag zusammengestellt wurden. Bereits am 7.April wurde ein Gesetz erlassen, auf Grund dessen für jedes Land ein Reichsstatthalter ernannt wurde, der ermächtigt war, die Landesregierung ein- und abzusetzen, den Landtag aufzulösen und Staatsbeamte und Richter einzusetzen oder zu entlassen. Diese Abschaffung der Länder und ihrer Parlamente wurde formell am 30. Januar 1934 mit dem "Gesetz über den Neubau des Reiches" vollendet. Die Hoheitsrechte der Länder gingen dann auf das Reich über und die Reichsstatthalter unterstanden fortan der Dienstaufsicht des Reichsministers. Die Länderregierungen waren von nun an nur noch Verwaltungsorgane des Reiches.

 

In der Zeit vom 10.Mai bis 5.Juli 1933 wurden sämtliche politischen Parteien, ausser der NSDAP, verboten oder sie lösten sich unter dem auf sie ausgeübten Zwang selbst auf. Am 14.Juli 1933 wurde folgendes Gesetz erlassen:

"In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.

Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhang einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe