Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLVI

Verfahren Nr.892 - 897 (1984 - 1985)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.897 LG Hagen 04.10.1985 JuNSV Bd.XLVI S.543

 

Lfd.Nr.897    LG Hagen    04.10.1985    JuNSV Bd.XLVI S.567

 

Aufbauarbeiten jedoch nicht mehr zur Verfügung stand und auch sonst nicht mehr genutzt wurde.

 

Unter der Leitung Thomallas waren in dem Bereich, der nach dem vorgegebenen Grundschema als Lager I dienen sollte, noch einige Unterkunftsbaracken für die ukrainischen Wachleute errichtet worden. Die Deutschen schliefen zunächst im ehemaligen Postgebäude. Etwas weiter im Inneren des Lagers I, nahe einem vorgefundenen und möglicherweise weiter ausgebauten Wassergraben, der in einem Abstand von rund 200 m parallel zur Bahn verlief und die westliche Begrenzung des Lagers I darstellte, war noch eine Unterkunft für die Arbeitsjuden des Bautrupps errichtet worden. Im wesentlichen hatte sich der Bautrupp im übrigen darauf beschränkt, im Bereich der Oberförsterei einen Auskleideplatz abzuteilen und Magazinbaracken aufzustellen, somit das Auffanglager vorzubereiten, und die vordringlichen Arbeiten im Lager III durchzuführen. Hier waren, etwa 250 m westlich der Kapelle und 400 bis 500 m nordwestlich der Bahnrampe das Gaskammergebäude nebst danebenliegenden Motorenraum errichtet worden, ausserdem eine Grube, die bei einer Länge von etwa 40 bis 50 m, 10 bis 15 m Breite und einer Tiefe von etwa 5 bis 7 m die Leichen von vergasten Menschen aufnehmen sollte. Das Gelände um diesen Vernichtungskomplex war bewaldet. Schon vom Bautrupp war es mit Stacheldraht umzäunt worden. Innerhalb dieses Geländes waren auch einige Unterkunftsbaracken für diejenigen Arbeitskräfte erstellt worden, die mit Aufnahme des Vernichtungsbetriebes dort benötigt wurden.

 

Der Angeklagte Frenzel begab sich auftragsgemäss in den nächsten Wochen daran, zusammen mit seinem Bautrupp die weiteren Baumassnahmen durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten die wesentlichen Grundzüge dessen vorgegeben wurden, was er zu bauen hatte. In der Erkenntnis, durch seine Tätigkeit den möglichst reibungslosen Vernichtungsbetrieb bei gleichzeitiger bestmöglicher Ausnutzung des wirtschaftlichen Wertes der von den Menschen mitgebrachten Habe zu ermöglichen, erstellte der Bautrupp unter verantwortlicher Führung des Angeklagten in den nächsten Wochen und Monaten das Lager so, wie es von ihm erwartet wurde. Es ist nicht mehr auf Monat oder Tag genau feststellbar, welche Baumassnahme im einzelnen und in welcher Reihenfolge durchgeführt wurde. Fest steht, dass der nachfolgend beigefügte Plan des Lagers Sobibor, der in seinen wesentlichen Grundzügen auf einer Skizze beruht, die der vormalige Lagerangehörige SS-Oberscharführer Bauer während der Verbüssung seiner Strafhaft aus der Erinnerung angefertigt hat, die baulichen Verhältnisse im Lagerinneren und deren örtliche Zuordnung in den Grundzügen richtig wiedergibt. Angefügt sind die "Erläuterungen zur Skizze des Vernichtungslagers Sobibor", die die Funktionsbeschreibungen der einzelnen Baulichkeiten im wesentlichen richtig darstellt. Der Gesamtbereich des Lagers I ist dort noch zusätzlich dadurch unterteilt, dass der parallel zur Bahnrampe und direkt neben dieser liegende Teil als "Vorlager" bezeichnet worden ist. Die weitere angefügte, mit polnischer und deutscher Beschriftung versehene Skizze 322 gibt die äusseren örtlichen Verhältnisse massstäblich zutreffend wieder, wie sie noch heute feststellbar geblieben sind.

 

322 Diese Skizze fehlt in der überlassenen Urteilsausfertigung.