Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLVI

Verfahren Nr.892 - 897 (1984 - 1985)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.897 LG Hagen 04.10.1985 JuNSV Bd.XLVI S.543

 

Lfd.Nr.897    LG Hagen    04.10.1985    JuNSV Bd.XLVI S.543

 

31 Ks 54/76 LG Hagen

45 Js 27/61 StA Dortmund (Zentralstelle)

11 Ks 1/64 StA Hagen

 

Im Namen des Volkes

 

 

Strafsache gegen

 

den Rentner Karl August Wilhelm Frenzel 300, geboren am 28.August 1911 301 in Zehdenick, Kreis Templin, wohnhaft 3000 Hannover, verwitwet, Deutscher,

 

wegen Mordes.

 

Die 4. grosse Strafkammer des Landgerichts Hagen als Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung vom 5.November 1982 bis zum 4.Oktober 1985 am 4.Oktober 1985 für Recht erkannt:

 

Das Urteil des Schwurgerichts Hagen vom 20.Dezember 1966 wird im Fall 13 aufrechterhalten. Der Angeklagte wird in diesem Fall wegen gemeinschaftlichen Mordes an einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, mindestens an 150.000 Menschen, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Im übrigen wird das Urteil des Schwurgerichts Hagen vom 20.Dezember 1966 aufgehoben und der Angeklagte in den Fällen 34, 17, 21, 22, 35 und 42 freigesprochen.

Der Angeklagte ist bereits durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Schwurgerichts Hagen vom 20.Dezember 1966 (11 Ks 1/64) 302 wegen Mordes an einem Menschen im Fall 32 zu einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Strafrest durch den rechtskräftigen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 28.Oktober 1982 zur Bewährung ausgesetzt ist.

Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die dazu entstandenen gesamten Kosten des Verfahrens einschliesslich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die insoweit entstandenen Kosten des gesamten Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

 

(Angewandte Strafvorschriften: §§211, 25, 52 StGB).

 

300 Rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 26.5.1987, 4 StR 29/87 mit der Massgabe, dass der Strafausspruch dahin geändert wird, dass Frenzel unter Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des LG Hagen vom 20.12.1966 (siehe Lfd.Nr.642) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

301 Richtig: 20.August 1911.

302 Siehe Lfd.Nr.642a.