Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVII

Verfahren Nr.500 - 522 (1960 - 1961)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.511b BGH 22.05.1962 JuNSV Bd.XVII S.491

 

Lfd.Nr.511b    BGH    22.05.1962    JuNSV Bd.XVII S.495

 

Zahl als mindestens 50 feststellen müssen. Das gilt um so mehr, als das Urteil auf Seite 75 UA 149 sagt, der Angeklagte Jagst habe selbst zugegeben, dass er schon einige Zeit vor dem Erscheinen der Zeugen Bu. und Pa. mit der Verladung der Juden begonnen habe.

 

Die zur Anwendung des §47 MStGB gemachten Revisionsausführungen scheitern an den Feststellungen des Urteils. Dieses sagt unter X.3.e. des LG-Urteils ausdrücklich, dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts alle fünf Angeklagten - also auch der Angeklagte Jagst - schon vor dem Einsetzen ihres Tatbeitrages ein sicheres Wissen um den verbrecherischen Zweck des (angeblich) erhaltenen Befehls gehabt haben. Das ist eine tatrichterliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist.

 

Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten Jagst beschwert.

 

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es die Angeklagten Dr. Scheu und Struve betrifft.

 

 

 

 

 

149 = Seite 452 dieses Bandes.