Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVII

Verfahren Nr.500 - 522 (1960 - 1961)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.511b BGH 22.05.1962 JuNSV Bd.XVII S.491

 

Lfd.Nr.511b    BGH    22.05.1962    JuNSV Bd.XVII S.491

 

5 StR 4/62

 

Im Namen des Volkes

 

 

In der Strafsache gegen

 

1. den Arzt Dr.med. Werner Scheu aus Borkum, geboren am 30.März 1910 in Heydekrug/Memel, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Reitlehrer Karl Struve aus Bad Homburg v.d.Höhe, geboren am 14.Juli 1902 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Werkschutzangehörigen Otto Bastian aus Hohenlimburg, geboren am 20.April 1910 in Steinperf Kreis Biedenkopf, zur Zeit in Untersuchungshaft,

4. den kaufmännischen Angestellten Wilhelm Schmidt aus Mörfelden Kreis Gross Gerau (Hessen), geboren am 5.Januar 1914 in Dendermonde (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

5. den Kreisobersekretär Friedrich Jagst aus Burgdorf (Hannover), geboren am 17.Juni 1907 in Tilsit,

 

wegen Mordes u.a.

 

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Mai 1962 für Recht erkannt:

 

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Dr. Scheu und Struve wird das Urteil des Schwurgerichts Aurich vom 29.Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, auf die Revision des Angeklagten Bastian, soweit es ihn verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Rechtsmittel zu befinden hat.

Die Revisionen der Angeklagten Schmidt und Jagst werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Schmidt wird die nach dem 29.Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

 

 

GRÜNDE

 

I.

 

Das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung liegt nicht vor.

 

Die Angeklagten haben die Taten nach den Feststellungen des Urteils "in den ersten drei Wochen des Russlandfeldzuges" verübt. Die Verjährung hat daher gemäss §67 Abs.4 StGB - in seiner damals und heute geltenden Fassung - frühestens am 22.Juni 1941 (erster Tag des Russlandfeldzuges) begonnen. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, dass die Taten der Angeklagten - sowohl nach dem damals als auch nach dem heute geltenden sachlichen Strafrecht - (zumindest) Beihilfe zum Mord waren.

Die Vorschrift des §67 Abs.1 StGB in ihrer damals und heute geltenden Fassung bestimmt, dass die Strafverfolgung von Verbrechen, wenn sie mit lebenslangem Zuchthaus (alte Fassung: mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus) bedroht sind, in