Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVII

Verfahren Nr.500 - 522 (1960 - 1961)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.511a LG Aurich 29.05.1961 JuNSV Bd.XVII S.421

 

Lfd.Nr.511a    LG Aurich    29.05.1961    JuNSV Bd.XVII S.422

 

Mord zur Last, weil sie sich Ende Juni/Anfang Juli 1941 an einer Massenerschiessung von Juden im Raum Naumiestis/Vainutas (ehemals litauisches Staatsgebiet) beteiligt haben sollen.

Das Schwurgericht hat hierzu in der vom 24.April bis 29.Mai 1961 dauernden Hauptverhandlung nachfolgenden Sachverhalt festgestellt auf Grund

a. der eigenen Einlassungen der Angeklagten,

b. der eidlichen Aussagen der Zeugen K., B., G., Sch., Dr. P., Bu., Pa., A., Gu., N., D., Eve Sc., Wilhelm Sc. und Dr.med. Kn.,

c. der uneidlichen Aussagen der Zeugen 116 Edwin Sakuth, Hans-Joachim Böhme, Schm., Werner Kreuzmann, Alfred Krumbach, Harm Harms, Wilhelm Gerke, Werner Hersmann, Pr., Balt., Br., Kem. und Og.,

d. den in der Hauptverhandlung verlesenen eidlichen Aussagen der Zeugen Ba. und J. und der in der Hauptverhandlung verlesenen uneidlichen Aussage des Zeugen S.,

e. den Gutachten der Sachverständigen Medizinalrat Dr.med. Nu. und praktischer Arzt Dr.med. M.,

f. folgender in der Hauptverhandlung verlesener Urkunden:

1. Ablichtung des Lebenslaufes des Angeklagten Dr. Scheu vom 6.Januar 1952,

2. Ablichtung aus dem beim Document Center, Berlin, verwahrten Personalakten des Angeklagten Struve,

3. Auszüge aus dem Urteil des Schwurgerichts Ulm/Donau vom 29.August 1958 - Ks 2/57 117 - (der Umfang der Verlesung ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll),

4. Dokumente über die Durchführung und das Ergebnis der "Kristallnacht" am 9. und 10.November 1938, IMT Band XXXI S.515 bis 519, Doc.3051-PS und IMT Band XXXII S.1 und 2 Doc.3058-PS,

5. Auftrag Görings an Heydrich vom Juli 1941 zur Vorbereitung der "Endlösung der Judenfrage" im deutschen Einflussgebiet in Europa, IMT Band XXVI S.266 bis 267, Doc.710-PS,

6. Führererlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" und über besondere Massnahmen der Truppe vom 13.Mai 1941, IMT Band XXXIV S.249 bis 255 oben Doc.050-C,

7. Auszug aus der Rede Himmlers auf der SS-Gruppenführertagung in Posen am 4.Oktober 1943, IMT Band XXIX S.145 und 146, Doc.1919-PS,

8. Auszug aus der Zeugenaussage des Amtschefs III im Reichssicherheitshauptamt, Ohlendorf, vom 3.Januar 1946, IMT Band IV S.351 vom zweiten Absatz bis Seite 353 einschliesslich des viertletzten Absatzes,

9. Auszüge aus dem Gesamtbericht der Einsatzgruppe "A" über ihre Tätigkeit bis zum 15.Oktober 1941, IMT Band XXXVII S.670 bis 703, Doc.180-L (der Umfang der Verlesung ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll),

10. Auszüge aus der Zeugenaussage des früheren SS-Brigadeführers Schellenberg über das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den "Einsatzgruppen" und der Wehrmacht, IMT Band IV S.415 bis 418 Ende des sechsten Absatzes,

11. Auszug aus der Zeugenaussage des früheren Generalfeldmarschalls Keitel über Vereinbarungen zwischen OKW und "Einsatzgruppen", IMT Band X S.597 bis 598 einschliesslich des zweiten Absatzes.

 

II. Das Schicksal des Memellandes

 

In dem Versailler Friedensvertrag musste das Deutsche Reich das Memelland (Ostpreussen nördlich der Memel) ohne Volksabstimmung an die alliierten und assoziierten Hauptmächte abtreten. Das Gebiet wurde von französischen Truppen besetzt. Es erhielt einen eigenen Staatsrat mit einem französischen Präfekten. Am 10.Januar 1923 fielen litauische Freischaren in das Memelland ein. Die französischen Truppen leisteten keinen Widerstand und zogen sich bald aus dem Memelland zurück. Die Botschafterkonferenz fügte sich dem vollzogenen Gewaltakt und erkannte die Souveränität Litauens über das Memelland an. In der Memelkonvention vom 8.Mai 1924 übertrugen die vier Hauptmächte alle ihre Rechte aus dem Versailler Vertrag an Litauen. Dem Memelland wurde durch das Memelstatut Autonomie unter litauischer Staatshoheit zugesichert. Die Ausübung der vollziehenden Gewalt wurde einem Landesdirektorium von fünf Memelländern, die vom Memelländischen Landtag gewählt wurden, übertragen,

 

116 Hins. Sakuth, Böhme, Kreuzmann, Harms, und Hersmann siehe Lfd.Nr.465, hins. Krumbach und Gerke Lfd.Nr.547.

117 Siehe Lfd.Nr.465.