Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVII

Verfahren Nr.500 - 522 (1960 - 1961)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.511a LG Aurich 29.05.1961 JuNSV Bd.XVII S.421

 

Lfd.Nr.511a    LG Aurich    29.05.1961    JuNSV Bd.XVII S.421

 

17 Ks 1/61

 

Im Namen des Volkes

 

 

In der Strafsache gegen 113

 

1. den Arzt Dr.med. Theodor Werner Scheu, geboren am 30.3.1910 in Heydekrug (Memel), wohnhaft in Borkum,

- z.Zt. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Aurich -,

2. den Reitlehrer Karl Struve, geboren am 14.7.1902 in Köln/Rhein, wohnhaft in Bad Homburg vor der Höhe,

- z.Zt. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Aurich -,

3. den Werkschutzangehörigen Otto Christian Bastian 114, geboren am 20.4.1910 in Steinperf, Kreis Biedenkopf, wohnhaft in Hohenlimburg,

- z.Zt. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Aurich -,

4. den kaufmännischen Angestellten Wilhelm Karl Schmidt, geboren am 5.1.1914 in Dendermonde (Belgien), wohnhaft in Mörfelden, Kreis Gross-Gerau (Hessen),

- z.Zt. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Aurich -,

5. den Kreisobersekretär Friedrich Hermann Jagst 115, geboren am 17.6.1907 in Tilsit (Ostpreussen), wohnhaft in Burgdorf/Hannover,

 

wegen Mordes bzw. Beihilfe zum Mord

 

hat das Schwurgericht in Aurich in der Sitzung vom 29.Mai 1961 für Recht erkannt:

 

Es werden verurteilt:

1. Der Angeklagte Dr. Scheu ~ ... ~,

2. der Angeklagte Struve ~ ... ~,

3. der Angeklagte Schmidt unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 190 Fällen zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus,

4. der Angeklagte Bastian unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 190 Fällen zu vier Jahren Zuchthaus,

5. der Angeklagte Jagst unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 50 Fällen zu drei Jahren Zuchthaus.

Die erlittene Untersuchungshaft wird den Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet.

Die bürgerlichen Ehrenrechte werden den Angeklagten Dr. Scheu und Struve auf die Dauer von drei Jahren, den Angeklagten Schmidt und Bastian auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind, im übrigen trägt sie die Staatskasse.

 

 

GRÜNDE

 

I. Allgemeines

 

Der Eröffnungsbeschluss vom 16.März 1961 legte den Angeklagten Dr. Scheu und Struve 220 Verbrechen des gemeinschaftlichen Mordes und den Angeklagten Bastian, Schmidt und Jagst 220 Verbrechen der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen

 

113 Diese Entscheidung wurde durch Urteil des BGH vom 22.5.1962, 5 StR 4/62, Lfd.Nr.511b

- rechtskräftig hins. Schmidt und Jagst- aufgehoben hins. Bastian soweit er verurteilt worden ist; rechtskräftiges Urteil hins. Bastian bei Lfd.Nr.554- voll aufgehoben hins. Scheu und Struve; das daraufhin ergangene Urteil des LG Aurich vom 26.6.1964, 2 Ks 1/63, Lfd.Nr.579a wurde durch Urteil des BGH vom 24.8.1965, 5 StR 114/65, Lfd.Nr.579b abgeändert und in dieser Form rechtskräftig.

114 Siehe auch Lfd.Nr.579.

115 Siehe auch Lfd.Nr.579.