Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.382

 

f) Die Tätigkeit des Angeklagten für die Trawniki-Wachleute verknüpft die Vorwürfe verschiedener Tätigkeiten in verschiedenen Lagern auch nicht derart, dass der gesamte Dienst als solcher bereits als eine Tat im prozessualen Sinne (§264 StPO) zu sehen wäre 344.

 

3. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

 

Es ist keine Anrechnung oder andere Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung vorzunehmen. Das Verfahren, für das « die » Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist und von dem der Angeklagte Kenntnis hat, begann am 30.Dezember 2008. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen insbesondere in Anbetracht der eigenen Ermittlungshandlungen im Ausland zügig geführt.

 

Das durch die Zentralstelle für die Verfolgung nationalsozialistischen Unrechts in Ludwigsburg geführte Verfahren ist ein Vorermittlungsverfahren, welches das Bestehen eines Anfangsverdachts i.S. des §152 StPO zu prüfen hat. Es erschöpfte sich zunächst im Wesentlichen im Sammeln von Informationen und war ohne Aussenwirkung.

 

F. Kostenentscheidung

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§464, 465, 472 StPO und, soweit einzelne Kosten der Nebenkläger ausgenommen wurden, aus §472 Abs.1 Satz 2 StPO.

 

344 BGH vom 25.03.1971 (Fn 251) S.7 ff. [= JuNSV Bd.XXV S.236 f.] zum Verhältnis der Verurteilung wegen Beihilfe im Lager Sobibor zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Verbrechen im Lager Belzec, auch wenn in diesem Urteil die Tätigkeit in Sobibor bereits erwähnt wurde; BVerfG v. 08.01.1981 - 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22 (34, 36) für das Verhältnis der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einem Verbrechen zur Förderung der Zwecke der Vereinigung.