Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.380

 

2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens

 

Innerhalb des nach §§27 Abs.2, 49 Abs.1 Nr.1 StGB gemilderten Strafrahmens des §211 Abs.1 StGB hält die Kammer nach Abwägung aller unter I 1 und 2 aufgeführter zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten zu wertenden Strafzumessungskriterien für alle Fälle, mit Ausnahme des Falles des Transports vom 08./11.Juni 1943, eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren für tat- und schuldangemessen.

 

Die Kammer nimmt hier keine Differenzierung nach der Zahl der Opfer vor. Bei den Transporten aus den Niederlanden schwankt die Zahl der Toten zwischen 1.100 und 2.800. Die Schuld des Angeklagten ist in allen diesen Fällen gleich gross. Er hatte keinen Einfluss auf die Zahl der Opfer, nahm diese aber jeweils hin. Das gleiche gilt für den 200 Personen umfassenden Transport von Izbica, von denen 160 in den Gaskammern ums Leben gekommen sind.

 

Anders verhält es sich mit dem Transport aus den Niederlanden, der am 11.Juni 1943 in Sobibor angekommen ist und als "Kindertransport" bezeichnet wird. Er umfasste nicht nur die höchste Zahl transportierter Personen und (zusammen mit zwei weiteren Transporten) die höchste Zahl der in den Gaskammern getöteten Personen, sondern bestand zu einem erheblichen Teil aus Kindern und Jugendlichen 342. Dieser Transport hob sich, auch vom Angeklagten erkannt, deutlich von den übrigen Transporten ab. Die Kammer verhängt für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, was zugleich die Einsatzstrafe ist.

 

III. Gesamtstrafe

 

Die Kammer fasst die Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren drei Monaten wegen der Gleichartigkeit der Tatbegehung straff zusammen und kommt so unter Berücksichtigung aller unter I 1 und 2 aufgeführter Umstände zu einer tat- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

 

IV. Anrechnung, Umrechnung

 

1. Kein Umrechnungsmassstab für Abschiebehaft

 

Das Gericht setzt keinen Umrechnungsmassstab für die Zeit der Inhaftierung des Angeklagten in den USA zum Zweck der Abschiebung nach Deutschland am 12.05.2009 fest.

 

§51 Abs.4 StGB ist zwar anzuwenden, auch wenn es sich nicht um Auslieferungshaft handelt. Denn ohne den in Deutschland bestehenden Haftbefehl und die Zusicherung der Bundesrepublik Deutschland, den Angeklagten wegen des hier anhängigen Verfahrens zu übernehmen, wäre der Angeklagte in den USA nicht in Abschiebehaft genommen worden. Jedoch bestand der Freiheitsentzug dort allein in der Verhaftung des Angeklagten und seiner Verbringung zum Flughafen, von wo aus er auf direktem Wege in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden ist.

 

2. Keine Anrechnung früherer Haft

 

Die Zeit der Inhaftierung des Angeklagten zwischen 1986 und 1993 ist nicht nach §51 Abs.3 Satz 2 StGB anzurechnen, weil der Angeklagte nicht wegen der ihm in diesem Verfahren

 

342 Siehe oben B VI 2 l Seite 252.