Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.378

 

könnte, muss hier nicht entschieden werden, weil Polen die Auslieferung des Angeklagten nicht begehrt. Die Einstellungsentscheidung der polnischen Ermittlungsbehörden vom 19.Dezember 2007 335 kann nicht auf dem Umweg über die UNO-Resolution Nr.3074 oder sonstiges Völkerrecht über den Vorrang einer von mehreren konkurrierenden Zuständigkeiten in eine dieses Verfahren hindernde Rechtskraft erwachsen.

 

7. Keine Amnestie

 

Das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.Dezember 1949 336 ist auf die angeklagten und abgeurteilten Taten nicht anwendbar und steht der Verfolgung nicht entgegen.

 

E. Rechtsfolgenausspruch

 

I. Allgemeine Strafzumessungserwägungen

 

1. Zu Lasten des Angeklagten

 

Zu Lasten des Angeklagten spricht die Vielzahl der Transporte über einen Zeitraum von drei Monaten und drei Wochen und auch die Vielzahl der Menschen, die mit jedem Transport angekommen sind, und an deren Tötung der Angeklagte mitwirkte.

 

Der Angeklagte wusste um die Anzahl der zu Tötenden, die er an Hand der Anzahl der ankommenden Waggons und der ungefähren Menge von Personen, die aus jedem Waggon ausstiegen, abschätzen konnte. Er hatte zwar keinen Einfluss auf die Zahl der Transporte und der deportierten und im Lager getöteten Häftlinge. Er hat es aber hingenommen.

 

2. Zu Gunsten des Angeklagten

 

Zugunsten des Angeklagten sprechen folgende Umstände:

 

a) Der Angeklagte, der im Übrigen bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, war bei der Tat, die nunmehr 68 Jahre zurückliegt, knapp über 21 Jahre alt und damit nur wenige Zeit über dem Alter, in dem die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erwägen ist. Er ist nunmehr 91 Jahre alt. Da eine zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen ist, soll der Angeklagte die Möglichkeit haben, sein Leben in Freiheit zu beenden. Dabei ist zu bedenken, dass der Angeklagte die durchschnittliche Lebenserwartung bereits deutlich überschritten hat. Allerdings leidet er nicht an einer Krankheit, die in ihrem weiteren Verlauf zu einem berechenbaren Lebensende führt. Das Myelodysplastischen Syndrom 337 führt lediglich dazu, dass das Blut des Angeklagten regelmässig untersucht werden muss und bei Erreichen eines bestimmten Werts des Hämoglobins dieses durch eine Bluttransfusion zugeführt werden muss. Sein hohes Alter kann daher lediglich in einer Milderung der aus anderen Strafzumessungserwägungen verwirkten tat- und schuldangemessenen Strafe liegen.

 

b) Der Angeklagte wird die Zeit der Inhaftierung in einem fremden Land von der Familie getrennt verbringen. Regelmässige Besuchsmöglichkeiten, wie sie bei Gefangenen bestehen, deren Familien in Deutschland leben, sind der Familie des Angeklagten aus Kostengründen versagt.

 

335 Siehe oben D IV 3 Seite 376.

336 BGBl. 1949 I S.37.

337 Siehe oben B X Seite 255.