Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.376

 

3. Verfahren in Polen

 

Die Einstellungsentscheidung des polnischen "Institut für nationales Gedenken / IPN / Bezirkskommission zur Strafverfolgung von Verbrechen gegen das Polnische Volk" in Lodz vom 19.Dezember 2007 (Aktenzeichen S 14/04/Zv) hat keine Bindungswirkung nach Art.54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) 327.

 

a) Die Einstellung erfolgte "in Sachen der Teilnahme an Tötungen unbestimmter polnischer Staatsangehöriger durch Iwan Demjanjuk, Mitglied der Hilfsabteilungen "Ukrainische Wachmannschaften" der deutschen SS, strafbar als "Verbrechen gem. Art.1 Z.1 des Dekrets über die Zumessung der Strafe für die faschistisch-nazistischen Verbrecher, die der Morde und Misshandlungen von Zivilbevölkerung und Kriegsgefangenen schuldig sind, sowie für die Verräter der Polnischen Nation (Ges.Bl. von 1964, Nr.69, Pos.377 m.s.Ä.), aufgrund des Fehlens ausreichender Anhaltspunkte, die den Verdacht der Begehung der Straftat durch Iwan Demjanjuk ausreichend begründen würden (Art.17 §1 Z.1 poln. StPO)". Das Verfahren richtete sich gegen insgesamt vier Beschuldigte wegen deren Tätigkeit bei Ghettoräumungen und "in den Vernichtungslagern in Trawniki, Poniatowa, Belzec, Sobibor, Treblinka sowie Majdanek".

 

In den Gründen der Verfügung setzt sich die Behörde ausführlich mit der Identität zwischen dem Beschuldigten Iwan Demjanjuk und "Iwan dem Schrecklichen" im Lager Treblinka auseinander und kommt letztlich zum Ergebnis, dass es sich bei letzterem um einen Iwan Martschenko handle. Sie liess die mögliche Identität zwischen dem Beschuldigten Iwan Demjanjuk und "Iwan dem Schrecklichen" im Lager Treblinka offen und gab insoweit das Verfahren an die Bezirkskommission zur Strafverfolgung von Verbrechen gegen das Polnische Volk in Warschau ab, die dort unter dem Aktenzeichen S 60/04/Zn ein Strafverfahren in Sachen des Völkermordes in Treblinka führte. Sie führte weiter aus, dass sie keine ausreichenden Anhaltspunkte gefunden habe, die auf die Teilnahme des Angeklagten an Tötungen von Polen und Personen anderer Nationalität "an diversen Orten" während seines Dienstes in den deutschen SS-Hilfsabteilungen "Ukrainische Wachmannschaften" hindeuteten, liess jedoch die jederzeitige Wiederaufnahme bei Vorliegen neuer Beweise offen.

 

b) Die Einstellungsentscheidung steht keiner Entscheidung im Sinne des Art.54 SDÜ gleich, welche die erneute Verfolgung und eine Verurteilung des Angeklagten wegen im Vernichtungslager begangener Straftaten hindern würde.

 

Mit Schreiben vom 25.September 2009 hat das Institut für nationales Gedenken - Abteilung in Lublin - auf entsprechende Fragen der Staatsanwaltschaft München I die Auskunft erteilt, dass im Verfahren gegen Iwan Demjanjuk kein Verfahren eingestellt worden sei; vielmehr sei das gesammelte Beweismaterial im Sinne des Art.313 §1 der Strafprozessordnung nicht ausreichend gewesen, um den Verdacht der im Verfahrenseinstellungsbeschluss geschilderten Tatsachen genügend zu begründen. Der in der Auskunft mitgeteilte Wortlaut des Art.313 §1 besagt, dass bei genügendem Verdacht ein Beschluss über die Vorwurfserhebung angefertigt werde. Da hier - so die Auskunft - ein Beschluss über die Vorwurfserhebung im Verfahren gegen Iwan Demjanjuk nicht erfolgt sei, könne die Einstellungsentscheidung einem freisprechenden Gerichtsurteil nicht gleichgesetzt werden.

 

Damit liegt die Rechtslage nicht anders als in dem vom BGH am 10.Juni 1999 entschiedenen "Fall Lacour" 328, in dem der BGH nach Einholung einer Auskunft des französischen

 

327 Ges. v. 15.07.1993 - BGBl. II S.1010.

328 4 StR 87/98, NStZ 1999, 579 ff.