Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.375

 

Durch Art.1 Nr.2 des 9.StrÄG vom 4.August 1969 321 wurde in §67 Abs.1 Nr.1 StGB die Verjährungsfrist für bis dahin nicht verjährte Mordtaten (vgl. Art.2 StrÄG) mit Wirkung vom 6.August 1969 auf 30 Jahre verlängert. Das 2.StrRG vom 4.Juli 1969 i.V.m. §1 des Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30.Juli 1973 hat die Verjährungsvorschriften mit Wirkung vom 1.Januar 1975 ohne sachliche Änderung in die §§78 ff. StGB überführt.

 

Durch Art.1, 2 des 16.StrÄG vom 16.Juli 1979 322 wurde durch Änderung des §78 Abs.2 StGB die Verjährung für Mord aufgehoben und die Anwendung auf alle noch nicht verjährten Verbrechen angeordnet. Beide Gesetze haben die Anordnung der Verjährungshemmung durch §1 Berechnungsgesetz vom 13.April 1965 unberührt gelassen.

 

d) Damit wurde jeweils vor Ablauf des Eintritts der Verfolgungsverjährung die Verjährungsfrist zunächst verlängert, sodann aufgehoben. Dies gilt gem. §78 Abs.4 StGB idF des 2.StrRG auch für die Beihilfe zum Mord, so dass die Reduzierung der Höchststrafe für die Beihilfe in §27 Abs.2 i.V.m. §49 Abs.1 StGB idF des 2.StrRG ohne Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist ist.

 

2. Verfahren in Israel

 

Das gegen den Angeklagten in Israel geführte Verfahren steht einer Verfolgung und Verurteilung in Deutschland nicht entgegen.

 

Der Grundsatz des Artikels 103 Abs.3 GG, der die mehrmalige Aburteilung derselben Tat verbietet, gilt nur für Gerichte innerhalb Deutschlands 323. Ein die Doppelverfolgung ausschliessender Vertrag mit dem Staat Israel besteht nicht. Es existiert auch kein völkerrechtlicher Grundsatz, dass die Aburteilung in einem Staat die Verfolgung derselben Tat in einem anderen Staat hindert. Internationalen Abkommen speziell zur Frage konkurrierender Strafgewalten, soweit es nicht das Verhältnis des Internationalen Strafgerichtshofs zu den nationalen Gerichten betrifft 324, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht beigetreten 325. Eine erneute Verfolgung ist auch kein Verstoss gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Art.14 Abs.7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte - IPbpR - von 1966; diese soll nur eine Verfolgungssperre innerhalb des eigenen Landes garantieren 326.

 

321 BGBl. 1969 I S.1065.

322 BGBl. 1979 I S.1046; zur Zulässigkeit: Schönke/Schröder/Eser/Hecker §2 Rn 6; NK/Hassemer/Kargl §1 Rn 62.

323 BGH v. 21.05.1954 - 2 StR 118/51, BGHSt. 6, 176 (177); Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hupfauf/ Schmähl Art.103 Rn 44; v Mangoldt/Klein/Starck/Nolte Art.103 Rn 189, 191; Leibholz/Rinck/Burghart Art.103 Rn 1646; Maunz/Dürig/Schmidt-Assmann Art.103 Rn 303; LK/Werle/Jessberger Vor §3 Rn 341.

324 Vgl. v.Mangoldt/Klein/Starck/Nolte Art.103 Rn 192.

325 BVerfG v. 31.03.1987 - 2 BvM 2/76, BVerfGE 75, 1, 18 ff., 24, 33; Schomburg, Strafrecht und Rechtshilfe im Geltungsbereich von Schengen II, NJW 1995, 1931 (1933); LK/Werle/Jessberger vor §3 Rn 49; MK/Ambos vor §§3-7 Rn 73; Überblick über entsprechende völkerrechtliche Verträge in Sieber/Eser S.569.

326 BGH v. 30.04.1969 - 4 StR 105/69, NJW 1969, 1542; Radtke/Busch, Transnationaler Strafklageverbrauch in den sog. Schengen-Staaten, EuGRZ 2000, 421.