Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
Lfd.Nr.579a LG Aurich 26.06.1964 JuNSV Bd.XX S.373
Umfang auf die erkannte Strafe angerechnet worden (§60 StGB).
Dagegen konnte bei dem Angeklagten Struve die in den Jahren 1945 bis 1948 erlittene Internierungshaft nicht auf die erkannte Strafe angerechnet, sondern lediglich strafmildernd gewertet werden. Denn die Internierungshaft ist gegen Struve nicht wegen der den Gegenstand des jetzigen Strafverfahrens bildenden Straftaten, sondern wegen seiner Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation verhängt worden und stand mit den hier abzuurteilenden Straftaten auch in keinem Zusammenhang.
Da die Angeklagten den grauenvollen Massenmord mit einer bemerkenswerten Roheit und Brutalität durchgeführt und hierbei die Menschenwürde ihrer Opfer bewusst missachtet haben, hat es das Schwurgericht für geboten gehalten, ihnen gemäss §32 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen. Die Dauer des Ehrverlustes ist bei Dr. Scheu auf zehn Jahre und bei Struve auf acht Jahre bemessen worden.
XIV. Kostenentscheidung
Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen; soweit sie freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten (§§465, 467 StPO).
Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, sieht das Schwurgericht keinen Anlass, die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da in allen Fällen ein sehr erheblicher Tatverdacht bestehen geblieben ist.